LG Hamburg hält sich bedeckt: Im Zweifel keine Links zur Gerichts-Home­page

12.12.2016

Die Inhalte auf der Webseite des LG Hamburg sind zwar rechtmäßig. Doch rechtsverbindlich erklären möchte das Gericht dies nicht und belässt das Haftungsrisiko entsprechend seiner aktuellen Entscheidung beim Linksetzenden.

Im November hat das Landgericht (LG) Hamburg als erstes deutsches Gericht nach dem EuGH-Urteil zur Linkhaftung eine Entscheidung getroffen. Die Richter entschieden, dass für Urheberrechtsverletzungen haftet, wer den Link zu einer Seite mit urheberrechtlich geschützten Bildern ohne Einwilligung des Rechteinhabers setzt. In weitestmöglicher Auslegung der EuGH-Rechtsprechung erachtete die Kammer es für ausreichend, dass der Linksetzende mit seiner Seite insgesamt eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt - nicht nur mit dem Hyperlink.

Vor diesem Hintergrund sah sich die Nachrichten-Webseite heise online herausgefordert, ihren Prüfpflichten nachzukommen und gelangte zu folgendem Ergebnis: Eine Linksetzung zum Landgericht Hamburg wird es nicht geben. Da der Linksetzende dazu verpflichtet ist nachzuforschen, ob die Inhalte der verknüpften Webseite rechtmäßig sind, verlangte heise online diese Auskunft vom Landgericht Hamburg. Das LG versicherte zwar, es gehe von der Rechtmäßigkeit der Online-Inhalte aus. Eine rechtlich verbindliche Erklärung wolle man jedoch nicht abgeben.

Das LG sieht also Nachprüfungspflichten von Linksetzenden, lässt sich zur Erfüllung dieser aber aber nicht zu einer klaren Aussage verleiten. Um ganz sicher zu gehen, müssten gewinnorientierte Webseitenbetreiber von Links auf die Seite des Hamburger Gerichts absehen.

nas/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Hamburg hält sich bedeckt: . In: Legal Tribune Online, 12.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21436 (abgerufen am: 04.12.2024 )

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