Nach dem EuGH-Urteil zur Linkhaftung hat mit dem LG Hamburg nun das erste deutsche Gericht entschieden. Wer einen Link auf eine Seite mit geklauten Bildern setzt, haftet danach selbst. Allerdings wohl nicht immer.
Im September hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass schon das Setzen eines Links eine Urheberrechtsverletzung sein kann, wenn auf der verlinkten Webseite ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne die Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist.
Gelten sollte dies nach Ansicht der Brüsseler Richter zumindest dann, wenn der entsprechende Link mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurde und der Linksetzende vorher keine Nachprüfung vorgenommen hat, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der verlinkten Webseite nicht unbefugt veröffentlicht wurde.
In Deutschland hat das Urteil zwar in der Presse für Schlagzeilen gesorgt, bei vielen Webseiten-Betreibern, Urhebern und Juristen jedoch eher für Fragezeichen. Denn der EuGH ließ offen, wann genau von einer Linksetzung "mit Gewinnerzielungsabsicht" auszugehen ist, und welchen Umfang die Nachprüfungspflichten haben sollen.
Gewinnerzielungsabsicht: Webseite im Ganzen zählt
Das Landgericht (LG) Hamburg hat nun im einstweiligen Rechtsschutz eine Verfügung zugunsten eines Fotografen erlassen, die der nicht anwaltlich vertretene Antragsgegner zwischenzeitlich als verbindliche Regelung anerkannt hat (Beschl. v. 18.11.2016, Az. 310 0 402/16).
Der Fotograf, vertreten durch die Leipziger Sozietät Spirit Legal, war auf einer Webseite auf einen Artikel gestoßen, der mit einem von ihm angefertigten Foto illustriert war. Das Bild stand zwar unter (kostenfreier) Creative Commons Lizenz, war jedoch unter Verstoß gegen diese Lizenz bearbeitet worden, ohne dies kenntlich zu machen, und nannte auch den Fotografen nicht in geeigneter Form als Urheber. Er ging dagegen per Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor, Antragsgegner am LG war aber nicht der Betreiber der Seite, auf der das Bild zu sehen war, sondern ein Dritter, auf dessen Webseite ein Link auf die Webseite mit dem unberechtigt genutzten Foto gesetzt war. Es handelte sich nur um einen Textlink, das Bild war nicht auf der Seite des Antragsgegners eingebunden worden.
Das LG entschied, dass auch die bloße Verlinkung auf eine nicht lizenzierte Fotografie eine eigene Urheberrechtsverletzung sein kann. Für das vom EuGH herangezogene Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht soll es nach Ansicht der Hamburger Richter nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht bezüglich des konkreten Links, sondern auf die verlinkende Webseite im Ganzen ankommen.
Pia Lorenz, LG Hamburg bejaht Urheberrechtsverletzung: . In: Legal Tribune Online, 08.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21403 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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