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LG Hamburg: Ein­ma­lige Kapi­tal­ab­fin­dung nach Unfall nur bei wich­tigem Grund

26.07.2011

Eine Frau war bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden und wollte von der gegnerischen Versicherung den zukünftigen Schaden gleich am Stück ersetzen haben. Die Versicherung weigerte sich, fast sieben Millionen Euro zu überweisen und forderte, quartalsweise eine Rente zahlen zu dürfen. Zu Recht, entschied das LG Hamburg am Dienstag: Allein der Wunsch des Verletzten nach einer Einmalzahlung reiche für einen wichtigen Grund nicht aus.

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Zukünftige materielle Schadensersatzansprüche werden nach § 843 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) quartalsweise durch Rentenzahlung ausgeglichen. Für eine einmalige Kapitalabfindung nach § 843 Abs. 3 BGB muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ein solcher wichtiger Grund ist nicht bereits die Auffassung der Geschädigten, die Einmalzahlung kompensiere seine Beeinträchtigung besser als eine Rentenzahlung, entschied nun das Landgericht Hamburg (LG, Urt. v. 26.07.2011, Az. 302 O 192/08).

Das LG verlangte vielmehr einen objektiv nachvollziehbaren Grund, zum Beispiel den geplanten Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz oder die drohende Insolvenz der Geschädigten. Derartige Gründe lagen in dem konkreten Fall aber nicht vor.

Auch die Schwere der Verletzung könne keinen wichtigen Grund darstellen, weil die Rentenzahlung ebenso geeignet ist, finanziellen Mehrbedarf durch Pflege oder andere Nachteile auszugleichen. Der Umstand, dass die beklagte Versicherung bisher nur zögerlich auf die Ansprüche reagiert hatte, führe ebenfalls nicht dazu, dass Rentenzahlungen unzumutbar würden.

Das Gericht habe die Umstände der langwierigen Regulierung beim zusätzlich eingeklagten Schmerzensgeld berücksichtigt. Den Vorwurf der Verzögerung ließen die Richter nicht voll umfänglich bestehen, weil für Fragen des Mitverschuldens die gerichtliche Aufklärung nötig gewesen sei.

Die Klägerin war bei einem Verkehrsunfall in Italien im Jahr 2004 als Beifahrerin schwer verletzt worden. Sie verlangte ein Schmerzensgeld von mindestens 500.000 Euro und Ersatz ihrer materiellen Schäden in Höhe von fast sieben Millionen Euro.

Die Kammer gewährte der Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 430.000 Euro, der materielle Schaden wurde mit rund 165.000 Euro abgegolten. Für zukünftige Schäden entschieden die Richter auf eine quartalweise Rente zwischen 20.000 und 30.000 Euro.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Berufung kann vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht eingelegt werden.

ssc/LTO-Redaktion

 

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LG Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 26.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3859 (abgerufen am: 20.04.2026 )

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