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LG Hamburg verwirft Berufung von Carsten Janz: Inves­ti­ga­ti­vjour­na­list für zwei Teil­sätze ver­ur­teilt

von Joschka Buchholz und Dr. Max Kolter

18.03.2025

LG Hamburg

Carsten Janz arbeitete zuvor einige Jahre für den NDR. Foto: Carsten Janz

Journalisten, die über Strafverfahren berichten, droht bei Zitaten aus Gerichtsdokumenten selbst eine Verurteilung. Grund ist eine umstrittene Strafvorschrift. Die wollte auch das LG Hamburg nicht dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.

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Das Landgericht (LG) Hamburg hat die Berufung des Investigativjournalisten Carsten Janz verworfen und damit die Verurteilung wegen verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen gemäß § 353d Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) bestätigt.

Danach macht sich strafbar, wer "die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist".

Janz war vom Amtsgericht Hamburg im September 2024 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden, weil er "zwei wesentliche Teilsätze" aus einem Durchsuchungsbeschluss zitiert hatte. Hintergrund der Verurteilung ist ein Artikel von Janz, der im Dezember 2023 unter der Überschrift "Durchsuchung rechtswidrig – Niederlage für Staatsanwaltschaft" bei t-online erschien. Zu diesem Zeitpunkt war das betreffende Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Zwar bestand, so das erstinstanzliche Urteil, ein "erhebliches öffentliches Interesse an der Berichterstattung", gleichwohl machte sich Janz mit dem Zitieren aus dem Durchsuchungsbeschluss strafbar. 

Gegenüber der SZ hatte Janz geäußert, er habe das Verfahren gegen ihn als "Einschüchterungsversuch" der Hamburger Justiz empfunden.

Streit um Kriminalisierung von Journalisten

§ 353d Nr. 3 StGB ist umstritten. Journalistenverbände kritisieren sie. Dr. Benjamin Lück, Projektkoordinator bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF), forderte 2023 in einem LTO-Gastbeitrag die Abschaffung der Norm, da die Pressefreiheit nicht hinreichend berücksichtigt werde. Wiederum bewertete Prof. Dr. Thomas Fischer dies in seiner LTO-Kolumne als "einseitig interessengeleitet". § 353d Nr. 3 StGB sei "sowohl verfassungsgemäß als auch zweckmäßig", meint Fischer, der gleichwohl für bestimmte Fälle seinerseits auch Ausnahmen vorschlug. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Norm 1985 und erneut 2014 für verfassungsgemäß.

Das Hamburger Landgericht war am Dienstag nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugt. Die Strafkammer entsprach deshalb nicht nicht dem Antrag von Janz' Verteidigern. Die Rechtsanwälte Dr. Sebastian Seel und Dr. Frédéric Schneider von der Berliner Kanzlei Schneider Mick hatten beantragt, das Verfahren auszusetzen und den Fall im Wege der konkreten Normenkontrolle zum Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Mit dem gleichen Antrag war Mitte Oktober 2024 auch Aktivist Arne Semsrott beim LG Berlin I gescheitert. Wie LTO berichtete, sprach es Semsrott letztlich schuldig, verhängte allerdings keine Strafe, sondern nur eine Verwarnung. Semsrott hat nach LTO-Informationen inzwischen Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt.

Hintergrund des Falls war eine kritische Berichterstattung Semsrotts über die Durchsuchungen bei der "Letzten Generation". Im Gegensatz zu LTO hatte der FragDenStaat-Gründer die entsprechenden Gerichtsbeschlüsse vollständig im Wortlaut veröffentlicht, um seine eigene Strafverfolgung zu provozieren und § 353d Nr. 3 StGB auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand zu stellen.

BVerfG urteilte schon zweimal über § 353d StGB 

Eine gesetzliche Vorschrift wegen Verfassungswidrigkeit verwerfen kann nur das BVerfG, prüfen müssen aber auch die Instanzgerichte. Eine Pflicht zur Vorlage im Wege der konkreten Normenkontrolle besteht nach Art. 100 Grundgesetz aber nur, wenn das Gericht die maßgebliche Vorschrift "für verfassungswidrig hält". Darauf wies auch die Hamburger Strafkammer in Janz' Fall hin, wie eine Sprecherin des Gerichts LTO bestätigte.

Laut ihr und Janz' Anwalt Seel wies das Gericht darauf hin, dass das BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bereits 1985 entschieden habe. Damals hielt der Erste Senat § 353d Nr. 3 StGB im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle für verfassungskonform (Az. 1 BvL 15/84). Es ging um einen Fall, in dem die Presseberichterstattung ohne den Willen des Beschuldigten erfolgte. 2014 klärte das BVerfG dann, dass diese Grundsätze auch dann gelten, wenn der Beschuldigte mit der Veröffentlichung einverstanden ist (Az. 2 BvR 429/12).

LG Hamburg: Strafbarkeit angemessen begrenzt

Laut der Sprecherin des Gerichts erkannte das LG Hamburg zudem – wie das LG Berlin I in Semsrotts Fall – grundsätzlich die Notwendigkeit, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine Abwägung im Einzelfall durchzuführen. Janz' Anwalt Seel teilte LTO dagegen mit, das Gericht habe nicht die vom EGMR verlangte umfassende Abwägung vorgenommen.

An welcher Stelle der Deliktsprüfung die Gerichte diese Abwägung vornehmen, wird noch uneinheitlich gehandhabt. Das LG Berlin I berücksichtigte sie in Semsrotts Fall letztlich vor allem bei der Festsetzung der konkreten Sanktion. Auch das LG Hamburg ließ die Rechtsprechung des EGMR laut Gerichtssprecherin in die Strafzumessung einfließen. Hierbei habe es vor allem den nur geringen Umfang der wörtlichen Zitierung (zwei Teilsätze) berücksichtigt.

Abgewogen habe die Kammer zudem im Rahmen der Prüfung, ob § 353d Nr. 3 StGB verfassungskonform sei. Dafür spreche, dass die Strafbarkeit in mehrfacher Hinsicht begrenzt ist, nämlich auf wörtliche Zitate im Umfang von "wesentlichen Teilen" sowie in zeitlicher Hinsicht (bis zum Abschluss des Strafverfahrens). Warum die Richter die zwei Teilsätze aus dem 13-seitigen Beschluss, die Janz wörtlich zitierte, als "wesentlich" erachteten, werden allerdings erst die schriftlichen Urteilsgründe zeigen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Berufungsurteil ist Revision zum Oberlandesgericht möglich. Dies sei auch geplant, bestätigt Verteidiger Seel LTO. Anders als in Semsrotts Fall, der erstinstanzlich vorm Landgericht verhandelt wurde, kann Janz also nicht den BGH anrufen.

Hinweis: Aktualisierte Fassung vom Tag der Veröffentlichung, 19:54 Uhr (mk).

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LG Hamburg verwirft Berufung von Carsten Janz: . In: Legal Tribune Online, 18.03.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56821 (abgerufen am: 15.02.2026 )

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