Indem Gustl Mollaths Anwalt Gerhard Strate Dokumente aus dem Verfahren gegen seinen Mandanten im Netz veröffentlichte, rief er die Hamburger Staatsanwaltschaft auf den Plan. Diese wollte die Dokumente löschen lassen. Doch das Hamburger LG verwarf ihre Beschwerde.
Die Staatsanwaltschaft wollte einen Zugriff auf den Server Strates und eine Löschung der Links auf die dort befindlichen Dokumente erreichen. In deren Veröffentlichung könne ein Verstoß gegen § 353d Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) liegen. Rechtstechnisch sollte dies als Sicherstellung beziehungsweise Einziehung erfolgen. Dem erteilten die Richter jedoch eine deutliche Absage (Beschl. v. 02.09.2013, Az. 629 Qs 34/13).
Die Links seien keine Sachen, sondern Daten, und nicht von den §§ 111b Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung (StPO), 74 StGB erfasst. Bei Anwendung dieser Paragraphen müssten zudem sämtliche Kopien der Dokumente eingezogen werden, was bei einem Strafverteidiger während eines laufenden Verfahrens ausscheide.
Auch sei eine Sicherstellung zu Beweiszwecken nach § 94 StPO nicht denkbar, da der dokumentierte Sachverhalt bereits bewiesen sei. Strate bestreite auch keineswegs, die Dokumente veröffentlicht zu haben; vielmehr halte er die Veröffentlichung für rechtmäßig. Dieser Einschätzung schlossen sich die Richter für den Großteil der in Rede stehenden Dokumente an. Lediglich die Veröffentlichung des Wiederaufnahmeantrags der Staatsanwaltschaft Regensburg zum Abruf im Internet könnte strafbar sein. Allerdings zeigte sich das Gericht auch insoweit hinsichtlich einer Straftat Strates skeptisch.
Die Strafbarkeit der Veröffentlichung von Dokumenten aus Strafverfahren nach § 353d Nr.3 StGB wird von Strafrechtlern bereits seit längerer Zeit kritisiert. Auch Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hatte die ersatzlose Streichung des umstrittenen Paragraphen gefordert.
age/LTO-Redaktion
LG Hamburg: Daten sind keine Gegenstände: . In: Legal Tribune Online, 19.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9587 (abgerufen am: 10.10.2024 )
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