LG Hamburg zur Mietpreisbremse: Ohne Begrün­dung kann nicht geb­remst werden

14.06.2018

Seit Juni 2015 gibt es in Hamburg die Mietpreisbremse, eine Begründung zu der Verordnung wurde aber erst im September 2017 veröffentlicht. Das LG Hamburg hält sie deswegen für Mietverträge aus dem Zeitraum für unwirksam. 

Die Hamburger Mietpreisbremse ist nach einem Urteil des Hamburger Landgerichts (LG) für einen Mietvertrag aus dem Jahr 2015 nicht anwendbar. Es wies die Berufung eines Mieters gegen ein Amtsgerichtsurteil am Donnerstag zurück (Urt. v. 14.06.2018, Az. 333 S 28/17). Die Stadt habe zwar im Juni 2015 eine Mietpreisbegrenzungsverordnung erlassen, aber entgegen den Vorgaben des Bundesgesetzes (§§ 556d ff. BGB) diese ohne Begründung veröffentlicht. Sie hätte zum Abschluss des Mietvertrags am 1. September 2015 aber veröffentlicht sein müssen, rügte das Gericht. "Hieran mangelt es", sagte der Vorsitzende Richter Kabir Latif. Mieter und Vermieter müssten sich zum Zeitpunkt ihres Vertragsabschlusses informieren können, ob die Wiedervermietungsmiete begrenzt sei.

Spätere Veröffentlichungen zur Mietpreisbegrenzung in Hamburg, vor allem die am 1. September 2017 veröffentlichte Begründung des Senats, hätten keine Rückwirkung auf den zeitlich früher geschlossenen Mietvertrag, ergänzte der Richter. Möglicherweise sei der Mangel für die Zukunft beseitigt worden.

Das Landgericht ließ eine Revision nicht zu. Der Mieterverein zu Hamburg will für den von ihm unterstützten Kläger prüfen lassen, welche Erfolgsaussichten eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof haben könnte. Der Verein sah die Mietpreisbremse durch die Entscheidung des Landgerichts gekippt und forderte den Senat zum "zeitnahen" Neuerlass auf. 

Die Stadt Hamburg reagierte bereits kurz nach der Urteilsverkündung. "Wir werden das Urteil des Hamburger Landgerichts zum Anlass nehmen, die Mietpreisbegrenzungsverordnung neu zu erlassen und so für die Zukunft für Klarheit sorgen", erklärte Stadtentwicklungssenatorin Dorothee Stapelfeldt (SPD).

Begründung fehlt auch in anderen Bundesländern

Im aktuellen Fall hatte der Mieter einer Hamburger Wohnung im Stadtteil Ottensen - Nettokaltmiete 14,01 Euro pro Quadratmeter - seinen Vermieter verklagt und einen Teil der gezahlten Miete zurückverlangt, da der Vermieter seiner Meinung nach gegen die Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) verstieß. Laut Mieter betrug die ortsübliche Vergleichsmiete damals 8,75 Euro pro Quadratmeter, so dass die Miete 9,63 Euro je Quadratmeter nicht hätte übersteigen dürfen. Schon in erster Instanz war die Klage vom Amtsgericht Hamburg-Altona abgewiesen worden, "da die Mietpreisbegrenzung in Hamburg nicht wirksam in Kraft gesetzt worden sei".

Der Kläger argumentierte mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz von 2015, wonach eine Miete die ortsübliche Vergleichszahlung höchstens um 10 Prozent übersteigen darf, wenn die Wohnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Dies hatte der Senat durch seine Rechtsverordnung dargelegt. Dagegen hielt der Vermieter die Mietpreisbegrenzung für verfassungswidrig und führte außerdem die fehlende Begründung zur Verordnung an.

Zwar ging die Kammer des LGs davon aus, dass die im Amtlichen Anzeiger 2017 veröffentlichte Begründung auch beim Beschluss der Verordnung in der Senatsversammlung vom 23. Juni 2015 vorlag. Jedoch sei sie nicht für die Allgemeinheit nachvollziehbar gewesen beziehungsweise habe die Öffentlichkeit nicht gewusst, ob es eine Begründung überhaupt gebe. 

Mit ähnlichen Begründungen wurde die Mietpreisbremse in der Vergangenheit auch in anderen Bundesländern gekippt. Das LG München I erklärte die Mietpreisbremse in einem Fall aus Bayern für unwirksam, das LG Frankfurt in einem Fall aus Hessen.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Hamburg zur Mietpreisbremse: Ohne Begründung kann nicht gebremst werden . In: Legal Tribune Online, 14.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29159/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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