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LG Hamburg bestätigt Vergabepraxis: Elb­phil­har­monie hat Kon­zert­ver­an­stalter nicht dis­kri­mi­niert

23.11.2022

Großer Saal der Hamburger Elbphilharmonie

Die Hamburger Elbphilharmonie darf unbekannte Veranstalter zunächst erproben und muss ihnen keine Termine im Großen Saal geben. Bild: ksl - stock.adobe.com

Der Hamburger Konzertveranstalter Atug Ünül will im Großen Saal der Elbphilharmonie Veranstaltungen durchführen. Bisher wurde ihm das von Seiten der Elbphilharmonie verwehrt. Zu Recht, wie das LG entschied. 

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Im Streit um die Zuweisung von Konzert-Kontingenten in der Hamburger Elbphilharmonie hat das Landgericht (LG) der Hansestadt eine Kartellrechtsklage des Konzertveranstalters Altug Ünlü abgewiesen. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig (Urt. v. 02.09.2022, Az. 315 O 330/19).

Ünlü hatte 2018 eine eigene Konzertagentur gegründet und 2019 Konzerte in der Laeiszhalle und im Kleinen Saal der "Elphi" durchgeführt. Die Durchführung von Konzerten im berühmten Großen Saal der Elbphilharmonie – dem Herzstück und Aushängeschild des Konzerthauses -, wurde ihm von den Betreibergesellschaften aber nicht gewährt. Ünlü hatte sie daraufhin verklagt und gefordert, dass ihm eine feste Mindestanzahl an Terminen pro Saison zugeteilt werden solle. Ünlü war der Ansicht, dass die Betreibergesellschaft ihn als marktbeherrschendes Unternehmen kartellrechtswidrig behindere. Außerdem liege eine kartellrechtswidrige Diskriminierung vor, da andere Kooperationspartner des Konzerthauses wesentlich öfter Veranstaltungen durchführen durften. 

Das LG sah das nicht so und wies seine Klage ab. Dabei ließ das Gericht offen, ob die beklagten Konzerthaus-Gesellschaften wirklich eine marktbeherrschende Stellung innehatten. Denn jedenfalls hätten sie eine solche Stellung nicht missbraucht und den Konzertveranstalter weder unbillig behindert noch diskriminiert. 

Keine Fehler bei Ermessensausübung 

Das Gericht stellte zur Begründung auf das 2016 von der Stadt Hamburg beschlossene Nutzungskonzept ab, aus dem sich auch Leitlinien für den Spielbetrieb ergeben. Aus diesem ergebe sich mit Blick auf die angestrebte hohe Qualität und das internationale Renommee der Elbphilharmonie die Berechtigung der Konzerthaus-Gesellschaften, unbekannte und unerfahrene Veranstalter zunächst zu erproben, bevor diesen größere Terminkontingente zugesprochen werden. 

Die im Nutzungskonzept benannten Kooperationspartner könnten zudem jeweils jahrzehntelange Erfahrung vorweisen. Es sei daher gerechtfertigt, an die Vereinbarung weiterer Kooperationen strenge Anforderungen zu stellen. Bei der Auswahl ihrer Kooperationspartner komme der Intendanz ein Auswahlermessen zu, das auch künstlerische Entscheidungen umfasse. Solche Entscheidungen seien nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Fehler bei der bisherigen Ermessensausübung sah das LG nicht. 

Vertreten wurde Ünlü vor Gericht von den Wettbewerbsspezialisten von Steinhöfel Rechtsanwälte. Die Elbphilharmonie wurde in dem Verfahren von der Wettbewerbs- und Medienrechtskanzlei Harte-Bavendamm vertreten. 

acr/LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

Rechts­an­wäl­te Stein­hö­fel
Har­te-Ba­ven­damm

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Zitiervorschlag

LG Hamburg bestätigt Vergabepraxis: . In: Legal Tribune Online, 23.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50257 (abgerufen am: 22.07.2026 )

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