Wenn Medien voneinander abschreiben, kann es sich auch dann um eine Urheberrechtsverletzung handeln, wenn übernommene Passagen leicht umformuliert werden. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden.
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Die Berliner Zeitung habe wesentliche kreative Elemente eines LTO-Artikels übernommen und damit Urheberrechte verletzt. So entschied es das Landgericht (LG) Hamburg und verbot per Unterlassungsverfügung einen Artikel der Berliner Zeitung in seiner konkreten Fassung (Urt. v. 06.08.2026, Az. 310 O 136/26).
Zuvor berichteten Übermedien, beck-aktuell und die FAZ.
Geklagt hatte der Autor des Artikels, LTO-Chefredakteur Felix W. Zimmermann*. Er hatte am 14.04.2026 den Artikel "Deshalb verbietet das LG Berlin Correctiv eine Kernaussage: 'Im Wesentlichen unwahr; unklar, ungenau und unvollständig'" auf LTO veröffentlicht.
Am selben Tag hatte auch die Berliner Zeitung auf ihrem Online-Auftritt einen Artikel zu diesem Thema veröffentlicht. Nach Auffassung von Zimmermann orientierte sich der Autor der Berliner Zeitung dabei in Gedankengang und Formulierungen sehr eng am LTO‑Artikel. Nach erfolgloser Abmahnung beantragte er vor der Urheberrechtskammer des LG Hamburg eine einstweilige Verfügung.
Berliner Zeitung übernahm "kreative Elemente" von LTO
Die Berliner Zeitung vertrat im Prozess die Ansicht, dass kein Urheberrechtsverstoß vorliege. Es sei schon fraglich, ob eine Urteilsbesprechung überhaupt die erforderliche Gestaltungshöhe erreiche. Der Aufbau des Urteils und die Zitate daraus gäben die Struktur für einen Artikel schon vor. Weiter vertritt die Zeitung die Ansicht, dass die Ähnlichkeiten auf die Verwendung von Fachterminologie und die Urteilsstruktur zurückzuführen seien.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.
Für den Artikel bestehe als Sprachwerk Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urhebergesetz (UrhG). Urheberrechtsschutz bestehe schon für die "kleine Münze" bei Gebrauchstexten. Zudem erschöpfe sich der LTO-Text nicht in der Wiedergabe der Urteilsgründe, sondern stelle diese in eigenen Worten und mit eigenen Wertungen dar. In dem Artikel spiegle sich die Persönlichkeit des Autors wider. Dabei sei vor allem die Kontextualisierung der Urteilsbegründung als originelle kreative Entscheidung zu werten, auch wenn die Ausführungen in weiten Teilen die Urteilsbegründung referierten.
Diese Einordnungen habe der Autor der Berliner Zeitung übernommen, obwohl auch andere Möglichkeiten zur Darstellung des Urteils bestanden hätten.
Trotz Kürzungen und anderer Reihenfolge wiedererkennbar
Die Meldung der Berliner Zeitung orientiere sich darüber hinaus derart nah am LTO-Text, dass dieser auch wiedererkennbar übernommen worden sei. Dies zeige sich insbesondere an mehreren Passagen, die "nahezu wortgleich" übernommen worden seien, so das LG. Dabei sei nur die Satzstruktur geändert worden. Die wesentlichen kreativen Leistungen in Form von eigenen Zusammenfassungen oder Vergleichen sind nach Prüfung des LG jedoch erkennbar übernommen worden.
Die übernommenen kreativen Elemente seien auch bei der vom Bundesgerichtshof (BGH) jüngst in der USM-Haller-II-Entscheidung für erforderlich gehaltenen Gesamtbetrachtung des Zweitartikels wiedererkennbar. Dem stehe im Ergebnis auch nicht entgegen, dass lediglich Teile des Artikels übernommen wurden und auch die Reihenfolge der Passagen differiere.
Insgesamt werde die Wiedererkennbarkeit durch die Quantität und Qualität der übernommenen Passagen und Wörter deutlich und überschreite die Grenze einer hinzunehmenden Ähnlichkeit von Gebrauchstexten zu demselben Thema. Die Berliner Zeitung habe den LTO-Artikel gerade nicht nur zur Informationsbeschaffung benutzt, was urheberrechtlich zulässig wäre.
Keine zulässige Nutzung
Die Nutzung sei auch nicht gem. §§ 49 ff. UrhG zulässig. Insbesondere habe der Verlag nicht korrekt zitiert. Ein bloßer Hinweis "Zuvor berichtete auch LTO" reiche dafür nicht aus. Daher stehe Zimmermann ein strafbewehrter Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG zu.
Soweit ersichtlich handelt es sich um das erste Urteil zu Textübernahmen, nachdem der BGH im USM-Haller-II-Urteil seine Rechtsprechung zur Notwendigkeit eines Gesamteindrucksvergleichs zwischen dem Originalwerk und der Bearbeitung aufgab und stattdessen entsprechend der EuGH-Rechtsprechung zu Mio/konnektra auf die Wiedererkennbarkeit einzelner Elemente abstellt.
Offen ließ das Gericht die Frage, ob allein die Übernahme der Gedankenführung – ohne Berücksichtigung der Wortlautübernahmen – bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Berliner Verlag kann noch Berufung einlegen.
* LTO berichtet über Prozesse mit eigener personeller Berührung im Leserinteresse bei allgemeiner Bedeutung der Rechtsfrage.
In eigener Sache: . In: Legal Tribune Online, 20.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60689 (abgerufen am: 05.09.2026 )
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