LG Frankfurt: Kunde muss für Über­sen­dung von Kon­to­aus­zügen nicht zahlen

09.09.2011

Eine Bank darf ihren Kunden nicht die Zusendung von Kontoauszügen in Rechnung stellen. Das Gesetz verpflichte die Bank zu Kontoauszügen, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seien Gebühren für vorgeschriebene Leistungen aber tabu. Das Urteil des LG Frankfurt ist inzwischen rechtskräftig, wie am Freitag bekannt wurde.

Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt verstößt eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank gegen geltendes Recht und ist daher nichtig (Urt. v. 8.04.2011, Az. 2-25 O 260/10).

Das Gericht verwies zur Begründung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach ein Kreditinstitut keine Gebühren unter anderem für Leistungen verlangen darf, die es entweder gesetzlich oder nach vertraglichen Grundsätzen erbringen muss. Diese Voraussetzungen seien bei Kontoauszügen erfüllt, denn die Bank sei gesetzlich verpflichtet, die Kunden über die verschiedenen Zahlungsvorgänge zu informieren.

Im konkreten Fall hatte ein Geldinstitut seinen Kunden die Kontoauszüge, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist über den Kontoauszugsdrucker "abgeholt" wurden, auf dem Postweg zugesandt. Dieser Service wurde dann in Rechnung gestellt. Die Frankfurter Richter werteten jedoch die Regelung in den AGB als unzulässig.

dpa/ssc/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

LG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4250 (abgerufen am: 05.10.2024 )

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