LG Frankfurt am Main zu Korruptionsskandal um Oberstaatsanwalt: Hessen schei­tert mit Mil­lio­nen­klage gegen Geschäft­s­partner

01.06.2026

Ausgerechnet ein Korruptionsermittler und ein befreundeter Unternehmer verschafften sich jahrelang illegale Einnahmen. Sie wurden zu Haftstrafen verurteilt. Schadensersatz muss der Geschäftspartner aber nicht zahlen, so das LG Frankfurt.

Ein Korruptionsermittler, der wegen Bestechlichkeit, Untreue und Steuerhinterziehung schuldig gesprochen wurde: Im Mai 2023 verurteilte das Landgericht (LG) Frankfurt am Main einen ehemaligen Oberstaatsanwalt zu einer Haftstrafe von sechs Jahren, der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen. Gemeinsam mit seinem Geschäftspartner hatte er ein System etabliert, das ihm mehr als zwölf Jahre lang zusätzliche, illegale Einnahmen sicherte. Auch der Geschäftspartner wurde wegen Bestechung und Subventionsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Einen Schadensersatzanspruch hat das Land Hessen gegen ihn aber nicht, so das LG Frankfurt (Urt. v. 27.05.2026, Az. 2-04 O 628/23).

Der Oberstaatsanwalt leitete seit 2010 eine Zentralstelle zur Bekämpfung von Korruptionsstraftaten im Gesundheitswesen. In dieser Rolle vergab er Gutachteraufträge an Sachverständige, die bei einem Unternehmen angestellt waren, an dem er still beteiligt war. Gemeinsam mit seinem Geschäftspartner hatte er dieses Unternehmen, eine GmbH, gegründet. Die Gutachten wurden in Strafverfahren gegen Ärzte u. a. wegen Abrechnungsbetrügereien verwendet. Die Staatskasse zahlte die Vergütungen für diese Gutachten an die GmbH – nach förmlicher Freigabe durch den Oberstaatsanwalt. Formal trat der Oberstaatsanwalt nach außen nicht für die GmbH auf, ließ sich aber über eine sogenannte stille Beteiligung über mehrere Jahre Gewinnanteile auszahlen. 

Nach den Strafverfahren erhob das Land Hessen auch eine Zivilklage gegen den verurteilten Geschäftspartner und forderte Schadensersatz in Höhe von rund 5,7 Millionen Euro für Vergütungen, die für die Gutachten gezahlt worden waren. Die 4. Zivilkammer hat diese Klage jedoch abgewiesen.

Korruptionsstrafnormen sind keine Schutzgesetze

Das klagende Land könne einen Schadensersatzanspruch zunächst nicht daraus herleiten, dass der Beklagte eine Bestechung begangen habe, so die Kammer. Dieser Straftatbestand diene dazu, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität öffentlicher Ämter zu schützen, nicht aber die Vermögensinteressen des Staates zu sichern. Korruptionsstrafnormen seien daher keine sogenannten Schutzgesetze für eine zivilrechtliche Haftung.

Anders sei das bei einer Untreuetat, die generell Schadensersatzansprüche begründen könne. Der Geschäftspartner habe aber keine Untreue begangen. Auch habe er nicht zu den Untreuetaten des mit ihm befreundeten Oberstaatsanwaltes Hilfe geleistet. Insbesondere habe er als juristischer Laie nicht erkannt, dass der Oberstaatsanwalt möglicherweise eine Pflicht zur Betreuung der Vermögensinteressen des Landes Hessen verletzte. Er habe nicht gewusst, dass der Oberstaatsanwalt als Leiter der Zentralstelle die Vergütungen an die GmbH jeweils formal freigeben musste. 

Keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Schließlich könne das Land Hessen die gezahlten Vergütungen auch nicht wegen einer sogenannten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch zurückverlangen. 

Das Land habe einen Schaden nicht hinreichend dargelegt, denn die Gutachten seien in den Strafverfahren tatsächlich verwendet worden. Die inhaltliche Richtigkeit der Gutachten sei nicht angezweifelt worden. "So verwerflich das zwischen dem Beklagten und dem Oberstaatsanwalt ausgehandelte Konstrukt auch erscheint und so sehr das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes verletzt worden ist, kann daraus nicht auf eine sittenwidrige Schädigung des klagenden Landes geschlossen werden", erklärten die Richterinnen und Richter. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

fkr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Frankfurt am Main zu Korruptionsskandal um Oberstaatsanwalt: . In: Legal Tribune Online, 01.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60099 (abgerufen am: 09.06.2026 )

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