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LG Frankfurt zu Zahlungsaufschlägen: "Sofort­überweis­ung" nicht zumut­bar

13.07.2015

Gebühren sind Rechtswidrig, wenn keine kostenlose Zahlungsmöglichkeit angegeben wird

© karelnoppe - Fotolia.com

Webshops, die für Zahlungen mit Kreditkarte zusätzliche Gebühren verlangen, dürfen diese nur erheben, wenn sie daneben noch eine kostenlose Zahlmöglichkeit anbieten. Die "Sofortüberweisung" zählt jedoch nicht.

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Das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. hat einer Klage vom Bundesverband der Verbraucherzentralen stattgegeben, die sich gegen die Gebühren bei verschiedenen Zahlungsarten in Webshops richtete (Urt. v. 24.06.2015, Az. 2-06 O 458/14). Beklagter war die Deutsche Bahn, die auf ihrem Reiseportal Gebühren für bestimmte Zahlungsarten erhob und als einzige kostenfreie Zahlweise nur die "Sofortüberweisung" anbot.

Das Gericht entschied, dass diese Zahlungsart nicht zumutbar sei. Der Verbraucher trete dabeinicht nur in vertragliche Beziehungen mit einem Dritten, sondern müsse diesem Dritten auch seine Kontozugangsdaten mitteilen und in den Abruf von Kontodaten einwilligen. Der Kunde muss beim Bezahlvorgang per "Sofortüberweisung" unter anderem seine PIN und TAN mitteilen. Die daraus entstehenden Bedenken und Risiken für die Datensicherheit können dem Kunden nicht zugemutet werden.

Im Ergebnis käme es nicht auf die Sicherheit des Dienstes "Sofortüberweisung" an, sondern auf die grundsätzliche Erwägung, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden könne, seine Daten diesem erhöhten Risiko auszusetzen. Zwar bezweifelte das Gericht nicht die Verbreitung und Bekanntheit des Dienstes. Dies ändere jedoch nichts daran, dass bei der zwangsweisen Bekanntgabe von Daten Sicherheitsbedenken beim Verbraucher bestehen können.

Grundsätzlich darf der Dienst weiterhin angeboten werden. Daneben müssen Onlineshops jedoch eine weitere kostenlose Zahlungsart anbieten, wie z.B. Zahlung per Lastschrift oder die herkömmliche Überweisung.

acr/LTO-Redaktion

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LG Frankfurt zu Zahlungsaufschlägen: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16210 (abgerufen am: 07.12.2025 )

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