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Entschädigung wegen Altersdiskriminierung: Manuel Gräfe gewinnt Pro­zess gegen DFB

25.01.2023

Manuel Gräfe.

Das LG Frankfurt sprach dem ehemaligen Spitzenschiedsrichter am Mittwoch eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung zu. Foto: picture alliance/dpa | Boris Roessler

Das Landgericht Frankfurt am Main hat Manuel Gräfe im Rechtsstreit gegen den DFB Recht gegeben. Der Ex-Schiedsrichter verklagte den DFB erfolgreich auf Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung.

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Der frühere Spitzenschiedsrichter Manuel Gräfe erhält im Rechtsstreit mit dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) eine Entschädigung in Höhe von 48.500 Euro. Die tatsächlich praktizierte Altersgrenze von 47 Jahren stellt eine Altersdiskriminierung dar, entschied das Landgericht (LG) Frankfurt am Main am Mittwoch (Urt. v. 25.01.2023, Az. 2-16 O 22/21).

Gräfe war seit vielen Jahren als Schiedsrichter im Auftrag des DFB tätig, seit 2004 hatte er 289 Partien der ersten Bundesliga geleitet. Nachdem er 47 Jahre alt geworden war, hatte ihn der DFB ab der Saison 2021/2022 nicht mehr in seine Schiedsrichterliste aufgenommen. In den Regularien des DFB ist zwar keine Altersgrenze für die Aufnahme in die Schiedsrichterlisten vorgesehen. Dennoch scheiden Elite-Schiedsrichter regelmäßig im Alter von 47 Jahren aus. Davon wurde in den letzten fast vier Jahrzehnten keine Ausnahme gemacht - auch nicht im Fall Gräfe.

Daraufhin hatte der Schiedsrichter den Verband auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung und den potentiellen Verdienstausfall für die Saison 2021/2022 verklagt. Zudem wollte er festgestellt wissen, dass der DFB auch künftige Schäden wie beispielsweise Verdienstausfall zu ersetzen habe. Die Frankfurter Richter gaben ihm nun teilweise Recht und sprachen ihm Entschädigung in Höhe von 48.500 Euro zu.

Wenngleich in den Regelwerken des DFB eine Altersgrenze für Schiedsrichter nicht schriftlich fixiert sei, bestehe tatsächlich eine praktizierte Altersgrenze von 47 Jahren, so das Gericht. Denn die Bewerber würden ab diesem Lebensjahr nahezu ausnahmslos nicht mehr berücksichtigt. Irrelevant sei in dem Zusammenhang, ob auch andere Gründe eine Rolle spielten. Für einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sei ausreichend, dass das Alter für das Ende der Schiedsrichterlaufbahn zumindest mitursächlich gewesen ist.

Altersgrenze von 47 Jahren ist willkürlich 

§ 8 Abs. 1 AGG sieht vor, dass eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der in § 1 AGG aufgeführten Gründe - zu denen das Alter gehört - zulässig ist, "wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist." 

Das sei im Fall der Altersgrenze des DFB für Schiedsrichter aber nicht gegeben, entschied das Gericht. Die Grenze von 47 Jahren sei vielmehr willkürlich gewählt. "Zwar hat das Alter aus biologischen Gründen eine statistische Relevanz für die Eignung als Schiedsrichter, weil mit ihm die Leistungsfähigkeit nachlässt und das Verletzungsrisiko steigt", so die Kammer. Warum aber gerade das Alter von 47 Jahren für die Leistungsfähigkeit eines Elite-Schiedsrichters ausschlaggebend sein soll, sei nicht dargelegt - weder durch einen wissenschaftlichen Nachweis, noch durch näher begründeten Erfahrungswert. 

Für die Höhe des Entschädigungsanspruches sei unter anderem der Sanktionscharakter des AGG maßgeblich, begründeten die Richter. Außerdem sei auch zu berücksichtigen, dass der DFB in Deutschland eine Monopolstellung innehabe. Dadurch wiege die Benachteiligung für den früheren Spitzenschiedsrichters grundsätzlich schwer.

Ohne Erfolg blieb jedoch die Forderung auf Ersatz von materiellen Schäden, insbesondere auf Zahlung von Verdienstausfall. Insoweit wurde die Klage gegen den DFB abgewiesen. Gräfe habe nicht dargetan, dass er ohne die Altersgrenze tatsächlich bei der Listenaufstellung berücksichtigt worden wäre, befanden die Richter. Dafür hätte er nicht nur erklären und unter Umständen beweisen müssen, dass er nicht nur für die Stelle geeignet, sondern vielmehr der "bestgeeignetste Bewerber" war. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht.

pab/LTO-Redaktion

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Entschädigung wegen Altersdiskriminierung: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50885 (abgerufen am: 11.11.2025 )

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