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LG Frankfurt zur Mietbegrenzungsverordnung: Miet­p­reis­b­remse in Hessen ist unwirksam

28.03.2018

Mietpreisbremse

© Thomas Reimer - stock.adobe.com

Die Mietpreisbremse in Hessen ist unwirksam. Der Gesetzgeber habe die Verordnung nicht ordnungsgemäß begründet, entschied das LG Frankfurt.

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Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Mietbegrenzungsverordnung (sog. Mietpreisbremse) in Hessen unwirksam ist (Urt. v. 27.03.2017, Az. 2-11 S 183/17).

Der Kläger hatte im Jahr 2016 eine Wohnung in Frankfurt gemietet. Sie liegt in einem Gebiet, das nach der Hessischen Mietbegrenzungsverordnung einen angespannten Wohnungsmarkt hat. Mit seiner Klage wendete sich der Mann gegen die Höhe der vereinbarten Miete.

Der Hessische Landesgesetzgeber hatte die Verordnung auf Grundlage der Mietpreisbremse aus § 556d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erlassen. Laut der Verordnung darf die neue Wohnungsmiete bei einem Mieterwechsel nur maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Miete liegen. Die Regelung wurde für 16 Kommunen erlassen, deren Wohnungsmarkt als angespannt gilt.

Der Gesetzgeber habe die Verordnung aber nicht ausreichend begründet, entschied das LG. Zum Zeitpunkt des Erlasses habe nur ein Begründungsentwurf vorgelegen, bei dem jede Seite quer dick mit dem Wort "Entwurf" gekennzeichnet gewesen sei. Die Begründung müsse aber nachprüfbare Tatsachen liefern, warum gerade die jeweilige Gemeinde in die Verordnung aufgenommen wurde. Der bloße Entwurf einer Begründung genüge dem nicht.

Revision zugelassen

Die offizielle Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung habe die Hessische Landesregierung frühestens im Jahr 2017 als pdf-Download auf der Homepage des zuständigen Ministeriums öffentlich zugänglich gemacht. Eine Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Landes Hessen sei nicht erfolgt. Das Nachschieben einer Begründung heile den Mangel der Verordnung nicht, so dass die Mietpreisbremse als ganzes unwirksam sei.

Ein ähnliches Schicksal ereilte im vergangenen Dezember bereits die bayerische Mietpreisbremse. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das LG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. 

acr/LTO-Redaktion

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LG Frankfurt zur Mietbegrenzungsverordnung: . In: Legal Tribune Online, 28.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27777 (abgerufen am: 19.02.2026 )

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