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LG Frankfurt am Main sieht keine Irreführung: Lidl darf seine Dubai-Scho­ko­lade erst einmal weiter ver­kaufen

22.01.2025

Dubai-Schokoladenstücke

Lidl bewerbe sein Produkt eindeutig, so das LG Frankfurt am Main. Die Gefahr, dass Käufer nicht erkennen können, dass die Schokolade nicht wirklich aus Dubai stammt, werde so gebannt. Foto: Fathor - Adobe Stock (Mit KI generiert)

Bei der "Dubai-Schokolade" von Lidl gehen Käufer nicht zwingend davon aus, dass sie wirklich aus Dubai stammt, meint das LG. Deshalb darf Lidl sie weiterhin verkaufen. Im Fall von Aldi hat ein anderes Gericht das noch anders gesehen.

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Anders als Aldi Süd darf Lidl seine Dubai-Schokolade weiterhin verkaufen. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main wies einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Unternehmen zurück (Az. 2-06 O 18/25; Entscheidungsdatum des Beschlusses wird ergänzt, sobald diese Information LTO vorliegt). Der Antrag hatte darauf abgezielt, dem Discounter den Verkauf des Produkts zu untersagen, LTO berichtete. Der Beschluss liegt der Deutschen Presse-Agentur vor. Die Lebensmittel Zeitung hatte zuvor darüber berichtet.

Geklagt hatte der Süßwarenimporteur Andreas Wilmers, der in Dubai hergestellte Schokolade der Marke Fex in Deutschland verkauft. Wenn Dubai-Schokolade draufsteht, müsse sie auch von dort kommen, argumentiert der Unternehmer. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass Verbraucher irregeführt werden könnten (§§ 128 Abs. 1, 127 Abs. 1 Markengesetz i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbwerb). Wilmers war zuletzt auch gegen Aldi Süd vorgegangen. Das LG Köln hatte dem Discounter daraufhin untersagt, seine Dubai-Schokolade weiterhin anzubieten. Dasselbe hat es in zwei ähnlichen Fällen zum "Habibi-Riegel" entschieden, dessen Original ebenfalls aus Dubai importiert wird.

Das Frankfurter Gericht entschied nun anders als das Kölner. Der Gebrauch des Zusatzes "Dubai" habe sich mittlerweile zu einem Gattungsbegriff gewandelt, heißt es in dem Beschluss. Kunden würden bei der Lidl-Schokolade demnach nicht zwingend davon ausgehen, dass die Einzelbestandteile aus Dubai stammten oder das Gesamtprodukt dort hergestellt worden sei. Das Gericht verweist dabei auch auf die Aufmachung und Präsentation der Schokolade und auf die angegebene Herkunftsbezeichnung: "mit Schokolade, Pistazien und Kadayif aus EU-/Nicht-EU", steht auf der Verpackung. Eine Irreführung der Verbraucher liege so nicht vor.

Süßwarenimporteur prüft Beschwerde

In ihrer Begründung geht das Gericht auch den ähnlichen Fall von Aldi Süd ein, den die Kölner Kollegen entschieden haben. Das LG Köln habe in seiner Entscheidung die Bezeichnung "Dubai Chocolate" ausreichen lassen, um den Verkauf zu untersagen. Dem folgte die Frankfurter Kammer "nicht in dieser Allgemeinheit", es sei zu differenzieren.

Die Lidl-Schokolade trage in diesem Fall eine durchgehend in deutscher Sprache verfasste Aufschrift. Anders als bei den Produkten von Aldi Süd fehlten Gestaltungsmerkmale, die auf eine Herkunft aus Dubai hindeuteten. Die Lidl-Werbung weise zudem auf eine "Qualitäts-Eigenmarke" hin. Dies wirke dem Eindruck entgegen, das dass Produkt oder seine Zutaten wirklich aus Dubai stammten.

Die Entscheidung des LG Frankfurt ist nicht rechtskräftig. Süßwarenimporteur Wilmers kann Beschwerde dagegen einlegen. Dies prüfe er gerade, sagte er auf Nachfrage.

dpa/pdi/LTO-Redaktion

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LG Frankfurt am Main sieht keine Irreführung: . In: Legal Tribune Online, 22.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56402 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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