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LG Frankenthal zu Nachbarstreit: Solar­an­lage darf Nach­barn nicht unzu­mutbar blenden

29.09.2022

Solardach auf einem Einfamilienhaus reflektiert die Sonne

Ein Nachbar muss es nicht hinnehmen, dass die Reflexion einer Solaranlage ihn so stark blendet wie ein Blick in die Sonne selbt. Bild: Smileus - stock.adobe.com

Sich eine Solaranlage aufs Dach zu bauen ist angesichts der steigenden Energiekosten sicher eine gute Idee. Dabei sollten aber auch die Interessen der Nachbarn berücksichtigt werden, wie das LG Frankenthal entschied. 

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Geht von einer Photovoltaikanlage eine derartige Blendwirkung auf das benachbarte Wohnhausgrundstück aus, dass dessen Nutzung wesentlich beeinträchtigt ist, hat der Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung dieser Störung. Dies hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden und ein Ehepaar dazu verurteilt, die auf dem Dach ihres Wohnhauses errichtete Photovoltaikanlage durch geeignete Maßnahmen so auszurichten, dass von der Anlage keine wesentliche Blendwirkung in Richtung des Einfamilienhauses der Nachbarn ausgeht (Urt. v. 12.08.2022, Az. 9 O 67/21).

Die klagenden Nachbarn beschwerten sich über Blendungen im Garten, auf der Terrasse, im Wohnzimmer nebst Essbereich und Flur. Ein Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Anlage in den Sommermonaten zwischen 17 und 18 Uhr das Sonnenlicht hin zu ihrem Wohnhaus und insbesondere auch zu ihrem Terassenbereich reflektiert. Laut der Gutachterin sei die Spiegelung annähernd so hell wie der Blick in die Sonne selbst und eine Blendung führe zu zeitweisen Einschränkungen der Sehfähigkeit und zu einer Nachbilderzeugung. 

Das LG gab der Klage der Nachbarn auf Unterlassung dieser Störung statt. Eine derartige Hinderung an der normalen bzw. beschwerdefreien Nutzung der Wohnung und der zugehörigen Terrasse und des Gartens müsse nicht hingenommen werden, so das LG. Es sei den Nachbarn nicht zumutbar, die Terrasse in den relevanten Zeiträumen nicht nutzen zu können und die betroffenen Wohnbereiche mittels Rollläden verdunkeln zu müssen. Darüber hinaus wies die Kammer darauf hin, dass Photovoltaikanlagen auf Hausdächern nicht zwingend mit (wesentlichen) Beeinträchtigungen verbunden sein müssen, da es Spezialmodule mit reflexionsarmen Oberflächen gibt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

acr/LTO-Redaktion

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LG Frankenthal zu Nachbarstreit: . In: Legal Tribune Online, 29.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49767 (abgerufen am: 15.02.2026 )

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