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Hochzeit wegen Corona ausgefallen: Caterer muss Anzah­lung zurück­geben

27.01.2022

Hochzeitspaar küsst sich.

So oder so ähnlich sieht eine Hochzeitsfeier normalerweise aus - aber nicht während der Pandemie. Foto: Maksym - stock.adobe.com

Eine Hochzeitsfeier konnte wegen Corona nicht stattfinden. Das Paar darf deshalb von einem vor der Pandemie geschlossenen Catering-Vertrag zurücktreten. Es müsse weder gewartet noch draußen gefeiert werden, so das LG Frankenthal.

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Kann eine Hochzeitsfeier wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant stattfinden, darf das Brautpaar von einem vor Ausbruch der Pandemie geschlossenen Catering-Vertrag zurücktreten. Der Caterer müsse dann die Anzahlung zurückgeben, wie das Landgericht (LG) Frankenthal am Donnerstag mitteilte (Urt. v. 21.12.2021, Az. 8 O 198/21).

In dem Fall plante ein Paar aus dem Rhein-Pfalz-Kreis im Mai 2020 im Anschluss an ihre standesamtliche Trauung eine Hochzeitsfeier mit etwa 100 Gästen in einem historischen Mühlenanwesen. Es schloss dazu mit einem Caterer Anfang 2020 einen Vertrag und überwies eine Anzahlung in Höhe von mehr als 6.000 Euro. Wegen der Corona-Auflagen einigte man sich auf eine Verlegung ins Jahr 2021 - doch auch dann war keine Feier möglich. Das Paar begrub die Pläne, erklärte den Rücktritt vom Catering-Vertrag und bestand auf Rücküberweisung der Anzahlung. Dies verweigerte der Caterer – das Risiko der Pandemie könne nicht von ihm allein getragen werden.

Das LG gab der Klage des Ehepaars statt. Die Pandemie und deren Folgen seien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbar gewesen. Es sei unausgesprochen Geschäftsgrundlage des Vertrags gewesen, dass die Feier in der Mühle rechtskonform und ohne Gesundheitsrisiko durchgeführt werden könne. Hätte das Paar gewusst, dass dies wegen der Auflagen monatelang unmöglich sei, hätte es den Vertrag nicht geschlossen. Das Paar müsse weder draußen feiern, noch weiter warten. Ebenso sei ein weiteres Abwarten nicht mehr zumutbar, da die Hochzeitsfeier eigentlich im zeitlichen Zusammenhang zur standesamtlichen Trauung stehen sollte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken ist möglich.

acr/LTO-Redaktion

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Hochzeit wegen Corona ausgefallen: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47349 (abgerufen am: 25.05.2025 )

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