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Pferdefall vorm LG Frankenthal: Ein Vier­beiner mit Knie­pro­b­lemen taugt nicht für den Reits­port

27.08.2025

Eine Frau reitet auf einem Pferd einen Hügel hinauf

Wer ein Sportpferd kauft, muss damit auch entsprechend kompetitiv arbeiten können. Foto: stock-adobe.com / Rikke S

Ob für die Schuldrechtsklausur, die mündliche Prüfung oder das Assessorexamen: Das LG Frankenthal hatte über einen Rechtsstreit mit höchstem Prüfungspotenzial zu entscheiden: Ist ein Gewährleistungsausschluss bei lahmendem Pferd wirksam?

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Eine Hobbyreiterin wollte ein Sportpferd kaufen, bekam stattdessen aber einen lahmenden Vierbeiner. Was sich wie eine Auftragsarbeit für die Justizprüfungsämter anhört, ist knallhartes Kaufrecht. Deshalb hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden: Wer beim Kauf erklärt hat, dass er ein Tier für den Reitsport erwerben möchte, muss auch eines bekommen, das als Sportpferd geeignet ist (Urt. v. 01.08.2025, Az. 7 O 257/22).

Nachdem die in dem Fall klagende Frau im Internet auf die Annonce für einen Pferdeverkauf gestoßen war, kontaktierte sie die Verkäuferin telefonisch. Nach einem Proberitt erwarb sie das Pferd zum Kaufpreis von 13.800 Euro. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die die Haftung für Mängel ausgeschlossen. Laut Vertrag waren außerdem Vereinbarungen zur Verwendbarkeit des Tieres für einen bestimmten Zweck nicht getroffen worden. 

Es kam, wie es kommen musste: Kurze Zeit nach dem Verkauf stellte ein Tierarzt fest, dass das Pferd lahmt, sich also anormal bewegt. Die Hobbyreiterin wurde sich mit der beklagten Verkäuferin wegen des Mangels nicht einig und zog schließlich vor Gericht. Dort machte sie geltend, dass das Pferd massive pathologische Befunde im Bereich des Kniegelenks und der Kniescheibe aufweise, was der vorgesehenen sportlichen Verwendung entgegenstehe. Die Verkäuferin trat dem entgegen und bestritt, dass das Pferd zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits gelahmt habe.

Gewährleistungsausschluss ja, aber in Grenzen

Grundsätzlich könne die Verkäuferin eines Pferdes – wie bei jeder anderen Sache auch – wirksam ausschließen, für Mängel eines Tieres einzustehen, hat das LG nun entschieden. Darunter fielen regelmäßig auch Krankheiten oder körperliche Gebrechen. 

Die 7. Zivilkammer des LG Frankenthal kommt aber in ihrem Urteil zu dem Schluss: Ein solcher Gewährleistungsausschluss hat Grenzen. Wenn nämlich beim Verkauf bereits klar zum Ausdruck kommt, für welchen Zweck die Käuferin die Sache erwirbt, dann müsse sie sich auch darauf verlassen können, dass eine entsprechende Eignung vorliegt. Im Fall des Pferdes mit Knieproblemen bedeutet das: Weil die Käuferin bereits beim Kauf erklärt hatte, dass sie das Tier für den Reitsport erwerben wollte, müsse es auch als Sportpferd geeignet sein.

Pferde und das Examen

Tiere tauchen in Klausuren oder im Examen immer wieder als Thema auf – insbesondere Pferde sind bei den Prüfungsämtern beliebt, um Fragen des allgemeinen Schuldrechts zu stellen. Vor allem seit der Reform des Kaufrechts im Jahr 2022 sind Fragen zu Pferden virulent geworden. 

Es geht oft um das Feld der Verbrauchsgüterkäufe gem. §§ 474 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Ein Pferdekäufer ist in diesen Fällen also Verbraucher gem. § 13 BGB und der Verkäufer ein Unternehmer gem. § 14 BGB. Oft stellt sich dann die Frage, ob der Pferdeverkäufer, an dem ein Hof oder Betrieb hängt, ein Unternehmer ist. Hierbei muss dann zwischen "Liebhaberei" und Unternehmertum entschieden werden oder ein "Umgehungsgeschäft" muss entlarvt werden.

Außerdem hat sich der Sachmangelbegriff im Zuge der Reform 2022 geändert. Es gilt, dass gem. § 434 BGB die Sache (also auch das Pferd gem. § 90a BGB) frei von objektiven und subjektiven Sachmängeln beschaffen werden muss. Es reicht also nicht aus, subjektiv eine Beschaffenheitsvereinbarung zu treffen, die das Pferd erfüllt. Auch objektiv muss es sich um ein "taugliches" Pferd handeln. Doch was ist die "gewöhnliche Verwendung" eines Pferds oder die "übliche" Beschaffenheit? Da jedes Tier individuell ist, gilt es zu argumentieren - vor allem in Zusammenhang mit Krankheiten, die sich erst nach Vertragsschluss plötzlich zeigen. Auch negative Beschaffenheitsvereinbarungen, wenn bestimmte Eigenschaften des Tieres im Vertrag ausgeschlossen werden, gewinnen an Bedeutung.

Hat man das Stadium des Pferdekaufs überwunden, so geht es oft um die Frage nach der Art des "Pferdeeinstellvertrags". Ein gemischter Vertrag mit miet- und dienstrechtlichen Elementen, doch welches überwiegt? Auch hier ist Argumentation gefragt und der Verwahrvertrag gem. § 688 BGB darf nicht aus dem Blick verloren werden. 

Pferde können also z.B. gut in Gewährleistungsfälle (Rücktritt wegen Sachmangels) oder auch in Anfechtungsfälle (Verschweigen des Lahmen des Pferdes) eingegliedert werden.

Die Hobbyreiterin, die mit ihrer Klage das Tier zurückgeben und ihr Geld zurückhaben wollte, hatte deshalb Erfolg: Das LG gelangte nach umfangreicher Beweisaufnahme zu der Überzeugung, im Verkaufsgespräch sei klar zum Ausdruck gekommen, dass ein Pferd für den Reitsport gesucht werde. Dies sei bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen, weshalb die Verkäuferin ein solches Sportpferd geschuldet habe, auch wenn eine Haftung für Mängel ausgeschlossen war.

Knieschaden auch für die Zukunft wahrscheinlich

Dass sich das vermeintliche Sportpferd nicht für den Reitsport eigne, habe ein Sachverständiger mit Blick auf Fremdkörper im Kniegelenk des Tieres klar bestätigt, so das Gericht weiter. Diese verursachten dort einen konstanten Reiz, weshalb es auch zukünftig immer wieder zu Problemen mit dem Pferdeknie kommen werde. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sich die Verkäuferin nicht mit Erfolg berufen, da der Anspruch, ein Sportpferd zu bekommen, für die Käuferin sonst wertlos wäre.

Bonustipps für alle Examensprüflinge: Wenn – und nicht falls – solche oder ähnliche Gewährleistungsfälle mit Pferdesport-Bezug im Examen auftauchen, ist es wichtig, systematisch vorzugehen. Regelmäßig muss angeprüft werden, ob es sich bei dem Kauf um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt, was üblicherweise abzulehnen ist. Ist ein Unternehmen im Sinne von § 14 BGB beteiligt, ist an § 476 Abs. 1 BGB zu denken. Ansonsten bleibt noch zu prüfen, ob der Gewährleistungsausschluss an einer AGB-Kontrolle zu messen ist oder ob eine (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung nach §§ 433, 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegt. Dieser ist dann vor dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss Vorrang zu geben, denn die Beschaffenheitsvereinbarung kann nicht wieder ausgehebelt werden.

mka/LTO-Redaktion

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Pferdefall vorm LG Frankenthal: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58007 (abgerufen am: 10.10.2026 )

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