Wer unkommentiert Inhalte teilt, die auch auf Hate Speech schließen lassen, der ist selber schuld, wenn dann das Nutzerkonto gesperrt wird. Schmerzensgeld gibt es dafür schon gar nicht, so zumindest das LG Frankenthal.
Besteht der Verdacht, dass ein Nutzer eine Hassrede ("Hate Speech") verbreitet, darf Facebook diese löschen und ihn so lange sperren, bis der Verdacht aufgeklärt ist. Dies entschied das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 08.09.2020, Az. 6 O 23/20).
Konkret geht es um den Fall eines Facebook-Nutzers aus Ludwigshafen, der im Oktober 2019 den Beitrag eines Satiremagazins geteilt hatte. Der Beitrag hatte unter der Überschrift: "Schrecklicher Verdacht: War Hitler ein Gamer?" ein Foto von Adolf Hitler gezeigt, der auf einem Sofa sitzt und scheinbar den Controller einer Spielekonsole in der Hand hält. Facebook hatte den Beitrag kurzfristig gelöscht und den Nutzer vorübergehend gesperrt. Noch am selben Tag hatte Facebook jedoch den Beitrag wiederhergestellt und das Profil aktiviert.
Vor dem LG wollte der Nutzer trotzdem feststellen lassen, dass das Vorgehen von Facebook rechtswidrig war und forderte 1.500 Euro Schmerzensgeld. Facebook verwies auf seine Gemeinschaftsstandards, die es dazu berechtigen einzugreifen, wenn "Hate Speech" geteilt wird oder durch Beiträge Hassorganisationen unterstützt werden.
Das LG hält die Gemeinschaftsstandards von Facebook für wirksam. Die Plattform sei auch bereits bei einem bloßen Verdacht dazu berechtigt, Beiträge zu überprüfen und Nutzerkonten zu deaktivieren. Der Nutzer habe den Beitrag vorliegend kommentarlos geteilt, daher habe Facebook bei einer ersten Prüfung auf Unterstützung der Nationalsozialisten schließen können, so die Kammer. Eine schnelle Reaktion der Plattformbetreiber habe bei verdächtigen Beiträgen Vorrang vor den Nutzerinteressen.
In Bezug auf das Schmerzensgeld führte die Kammer noch aus, dass die Sperrung des Nutzerkontos für ein paar Stunden keinen Gegenert von 1.500 Euro habe. Bei Privatpersonen komme der Nutzung von sozialen Netzwerken ohnehin kein Vermögenswert zu, so die Richter.
Der Facebook-Nutzer hat gegen das Urteil Berufung zum rheinland-pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken eingelegt.
vbr/LTO-Redaktion
Kein Schmerzensgeld für gesperrtes Nutzerkonto: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43240 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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