Das LG Frankenthal hatte entschieden, dass es kein Recht zur Zwangsversteigerung des gemeinsamen Grundeigentums gibt, wenn sich die Familie zerstritten hat. Nun ist das Urteil in dem besonders umstrittenen Fall rechtskräftig.
Begründen Familienmitglieder gemeinschaftlich Eigentum an einem Grundstück, so wird im Notarvertrag die Möglichkeit zur Aufhebung dieser Gemeinschaft häufig ausgeschlossen. Ein Streit in der Familie gibt einem Beteiligten allein noch nicht das Recht, die Gemeinschaft ausnahmsweise zu beenden und das Anwesen zu versteigern. Das entschied das Landgericht (LG) Frankenthal, wie ein Sprecher am Freitag mitteilte. Das Urteil fiel bereits im Mai 2018, ist aber erst seit kurzem rechtskräftig (Urt. v. 16.05.2018, Az. 4 O 336/17).
Der Hintergrund des Falls ist eine Auseinandersetzung zwischen Eltern und ihrer Tochter, die gemeinsam 2012 in Frankenthal ein Anwesen neben dem Elternhaus gekauft hatten. Sie hätten in einer Art Mehrgenerationenhaus Tür an Tür leben wollen, hieß es damals. In dem notariellen Vertrag hatte die Familie deshalb vereinbart, dass bis zum Tod der Eltern keiner die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann. Jahre später hatte sich die Familien jedoch erheblich zerstritten.
Die Tochter wollte dem Sprecher des LG zufolge das Grundstück daraufhin versteigern lassen und mittels einer Klage die von den Eltern notwendige Zustimmung erreichen. Die Klage scheiterte aber.
Das LG entschied, dass zwar grundsätzlich jeder Miteigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen könne. Wenn das aber in einem notariellen Vertrag umfassend ausgeschlossen worden ist, müsse ein sehr wichtiger Grund für eine Aufhebung vorliegen. Bevor eine Zwangsversteigerung erfolgen kann, müsse zunächst trotz aller Differenzen versucht werden, das Anwesen anderweitig zu nutzen. So könne es etwa gemeinsam vermietet und durch einen neutralen Dritten verwaltet werden. Ein milderes Mittel wie dieses sei in diesem Fall noch nicht erwogen worden, eine Aufhebung der Gemeinschaft kam nach Auffassung des LG damit nicht in Betracht.
Eine Berufung gegen das Urteil wies das Pfälzische Oberlandesgericht nun kürzlich zurück. Auch eine Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof blieb erfolglos. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
dpa/acr/LTO-Redaktion
LG Frankenthal zum gemeinsamen Grundeigentum: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42304 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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