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LG Frankenthal zur Täuschung über "idyllisches Wohnen": Ver­käufer täuschte, Mak­lerin muss Pro­vi­sion zurück­zahlen

31.05.2022

Bauernhaus (Symbolbild)

Die Maklerin bewarb ein Objekt im Exposé mit: "Idyllisches Wohnen in ruhiger sonniger Alleinlage" - das stimmte nicht so ganz. Foto: Christian Schwier - stock.adobe.com

Ein "idyllisches Wohnen" versprach ein Verkäufer, ohne zu erwähnen, dass dafür auch Landwirtschaft betrieben werden muss. Die Täuschung kann sich auch auf die Maklerin auswirken, selbst wenn sie hiervon nichts wusste, so das LG Frankenthal.

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Der Käufer eines Grundstücks kann den Kaufvertrag wegen Täuschung anfechten, wenn ihm der Verkäufer in wesentlichen Punkten falsche Versprechungen gemacht hat.  In diesem Fall verliert auch die Immobilienmaklerin ihren Anspruch auf die Maklercourtage, und zwar auch dann, wenn sie nichts von der Täuschung wusste. Den bereits gezahlten Maklerlohn muss sie wieder zurückzahlen. Das entschied das Landgericht (LG) Frankenthal, wie es am Dienstag bekannt gab (Urt. v. 06.04.2022, Az. 4 O 208/21).

Ein Ehepaar aus Baden erwarb Ende 2016 eine Immobilie im Außenbereich einer kleinen Gemeinde im Landkreis Germersheim. Die Maklerin bewarb das Objekt im Exposé mit: "Idyllisches Wohnen in ruhiger sonniger Alleinlage". Allerdings erfuhr der Verkäufer noch vor dem Verkauf von der Baubehörde, dass das Außenbereichsgelände nur in Kombination mit einem landwirtschaftlichen Betrieb zu Wohnzwecken genutzt werden durfte. Den Käufern, die dort somit dort nicht wohnen durften, teilte er dies jedoch nicht mit. Auch die Maklerin hatte davon keine Kenntnis.

Als das Ehepaar im Laufe des Jahres 2017 erfuhr, dass die erworbene Immobilie für sie nicht als Wohnhaus nutzbar war, fochten sie den Kaufvertrag an, mit der Folge, dass dieser rückwirkend unwirksam wurde. Damit war auch dem Anspruch der Maklerin auf die Vermittlungsprovision aus § 652 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Rechtsgrund entzogen, so die vierte Zivilkammer in ihrem Urteil. Der Anspruch bestehe nur bei wirksamem Abschluss eines Kaufvertrags - das Risiko, dass diese Wirksamkeit wieder wegfalle, trage die Maklerin.

Der Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision sei auch noch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist betrage in diesen Fällen drei Jahre ab Kenntnis der Gründe für die Rückforderung. Diese Kenntnis erlangten die Käufer zwar bereits im Jahr 2017, als sie von der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer erfuhren. Folglich wären in diesem Zusammenhang stehende Ansprüche normalerweise mit Ablauf des Jahres 2020 verjährt. Jedoch hatten die Eheleute bereits im Dezember 2020 einen Mahnbescheid beantragt, so dass der Lauf der Verjährung ab diesem Zeitpunkt gehemmt war. Die Entscheidung ist bereits rechtskräftig.

mgö/LTO-Redaktion

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LG Frankenthal zur Täuschung über "idyllisches Wohnen": . In: Legal Tribune Online, 31.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48602 (abgerufen am: 06.12.2025 )

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