Wegen Giftpflanzen in einer Lieferung Heuballen sollen mehrere Pferde erkrankt und ein Fohlen sogar gestorben sein. Aber stammte das Heu tatsächlich aus der Produktion des beklagten Landwirts? Vor Gericht wird es darauf keine Antwort geben.
Vergiftete Heuballen, tote Fohlen und ein nachlässiger Spediteur: In einem Streit zwischen einem Landwirt und einer Pferdehalterin hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden, dass sich der Landwirt an einem gerichtlichen Vergleich festhalten lassen muss (Urt. v. 03.02.2020, Az. 2 O 73/18). Der bayerische Landwirt soll der Pferdehalterin Heuballen geliefert haben, in denen die giftige Ackerpflanze "Herbstzeitlose" gesteckt haben soll. Aber der Reihe nach.
Die Pferdehalterin aus dem baden-württembergischen Obrigheim hatte bei dem Landwirt 38 Rundballen Heu zur Verfütterung an ihre Tiere bestellt. Nach dem Füttern soll es zur Erkrankung einiger Tiere und zum Tod eines Fohlens gekommen sein. Ursächlich dafür soll eine im Heu vorhandene Menge der giftigen Ackerpflanze gewesen sein, so die Behauptung der Käuferin. Sie forderte deshalb den Kaufpreis für das Heu zurück sowie Schadensersatz für ihre erkrankten bzw. verstorbenen Tiere. Insgesamt forderte sie mehr als 16.000 Euro.
Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme schlossen die Parteien vor Gericht dann aber einen Vergleich. Der Landwirt sollte an die Pferdehalterin 3.750 Euro zahlen und die noch verblieben 17 Heuballen zurücknehmen.
Stammte das Heu gar nicht vom beklagten Landwirt?
Vorbei war der Rechtsstreit damit aber noch nicht. Bei der Abholung der Heuballen auf dem Pferdehof fiel dem Landwirt auf, dass die Folienumwicklungen der Ballen eine andere Farbe haben als die, die er selbst verwendete. Es könne sich, so sein Argument, somit gar nicht um seine Heuballen handeln, die zur Erkrankung der Tiere geführt haben. Er fühlte sich seinerseits getäuscht und wollte sich nicht mehr an dem Vergleich festhalten lassen.
Die Kammer erteilte dieser Begehr nun aber eine Absage. "Denn auch wenn das vergiftete Heu tatsächlich nicht aus der Produktion des beklagten Landwirts stammte, stehe damit noch nicht fest, dass dies auch der Käuferin bewusst war", so das LG in einer Mitteilung. Möglicherweise sei es zu einer Verwechslung bei der Anlieferung durch die Spedition gekommen. Dies wiederum, so das LG, müsse sich der Verkäufer zurechnen lassen. Der ursprüngliche Rechtstreit sei somit durch den wirksamen Vergleich erledigt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
acr/LTO-Redaktion
LG Frankenthal: . In: Legal Tribune Online, 24.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41420 (abgerufen am: 12.10.2024 )
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