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LG Essen bejaht Unterlassungsanspruch: Medi­en­un­ter­nehmen haftet für "Bür­ger­re­porter"

von Entela Hoti

17.12.2024

Laienreporter bei der Arbeit

Wenn “Bürgerreporter” falsche Inhalte in ihren Berichten veröffentlichen, haftet das Medienunternehmen. Laia Balart - Adobe Stock

Eine Website zur Verfügung stellen und sogenannte “Bürgerreporter” kostenlos Berichte online stellen lassen? Das ist möglich. Allerdings, so das LG Essen, haftet das Medienunternehmen dann für Fehler in diesen Berichten.

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Medienunternehmen haften für fehlerhafte Artikel von “Bürgerreportern”. Das hat das Landgericht (LG) Essen entschieden (Urt. v. 05.12.2024, Az. 4 O 244/24). 

Viele Medienunternehmen räumen Laien aus Kostengründen die Möglichkeit ein, Beiträge auf ihren Websites zu veröffentlichen, ohne bei ihnen angestellt zu sein. Dafür benötigen diese sogenannten “Bürgerreporter” keine journalistische Vorerfahrungen. Es genügt, wenn sie sich ein Profil auf der Website des Medienunternehmens anlegen und dort ihre Berichte online stellen. Wenn diese “Bürgerreporter” dann aber falsche Informationen verbreiten, haftet das Medienunternehmen. Dies widerfuhr auch dem Nachrichtenportal “Lokalkompass”. Bei diesem Portal handelt es sich um ein Angebot der Funke Medien NRW GmbH. Das Portal bietet auf seiner Internetseite Nachrichten zu verschiedenen Rubriken an. Veröffentlicht werden darin sowohl Artikel von seinen professionellen journalistischen Redakteuren als auch solche von den “Bürgerreportern”. Sobald Websitenutzer den Namen des Autors anklicken, öffnet sich sein Profil mit weiteren Angaben zur Person.

Im Oktober 2024 veröffentlichte ein “Bürgerreporter” einen Beitrag in der Rubrik “Politik” und verdächtigte einen Kommunalpolitiker anlasslos darin, Beihilfe zu einem Kindesmissbrauch geleistet zu haben. Auf eine Abmahnung hin löschte das Nachrichtenportal zwar diesen Beitrag. Jedoch lehnte es jegliche weitergehende Haftung ab. Daraufhin hat der Betroffene eine einstweilige Verfügung gegen die Funke Media Sales GmbH NRW erwirkt. Vertreten hat ihn die Kanzlei Höcker Rechtsanwälte Part-GmbB. Die dortigen Rechtsanwälte Dr. Carsten Brennecke und John Darby unterstreichen die Relevanz des Falles: “Das Urteil sendet ein starkes Signal: Dem Versuch, sich durch Bürgerreporter und ähnliche Konzepte der Haftung zu entziehen, wird gerichtlich ein Riegel vorgeschoben. Medienunternehmen haften für das, was sie veröffentlichen - unabhängig davon, wer die Inhalte erstellt hat, es sei denn, es ist klar und eindeutig erkennbar, dass das Medienunternehmen nicht dafür einstehen will.” Die Funke Media Sales GmbH NRW wurde vor dem LG Essen von der Kanzlei Rechtsanwälte Saatkamp & Bullerkotte aus Bochum vertreten. 

Keine Stellungnahme eingeholt, kein laufendes Ermittlungsverfahren

Dem betroffenen Lokalpolitiker steht nach Ansicht des LG Essen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 186 Strafgesetzbuch (StGB) zu. Durch die Formulierung in dem Beitrag auf der Plattform habe der klagende Politiker eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) erlitten. Die im Rahmen der APR-Verletzung erforderliche Interessenabwägung – hier Meinungsfreiheit versus APR – gehe zulasten des beklagten Nachrichtenportals, denn es handele sich bei der im Bericht geäußerten Behauptung um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Weder habe der “Bürgerreporter” vorab eine Stellungnahme des Betroffenen eingeholt, noch lief gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Kindesmissbrauchs. Es handele sich mangels Beweistatsachen daher auch nicht um eine Verdachtsberichterstattung. Der betroffene Politiker sei ohne Schwierigkeiten aus dem Bericht identifizierbar.  

Inhalt zu eigen gemacht

Für diese Beeinträchtigung sei der Portalbetreiber als unmittelbarer Störer verantwortlich. 

Zum einen habe sich der Betreiber den Inhalt des “Bürgerreporter”-Berichts zu eigen gemacht, da er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen oder den Anschein erweckt habe, er identifiziere sich mit den fremden Inhalten. Die Beiträge der “Bürgerreporter” und der “richtigen” Reporter stehen gleichrangig nebeneinander, sodass keine optische Differenzierung bestehe. Für einen Leser sei eine Unterscheidung dahingehend, ob es sich um einen Laienbericht oder einen professionellen Bericht handelt, daher nicht möglich. Selbst wenn ein Leser auf den Namen des Autors klicke, liege kein Hinweis vor, dass es sich bei ihm um einen “Bürgerreporter” handele. Und auch die Internetseite an sich bietet keinen Hinweis dafür, dass die Mehrheit der Berichte von “Bürgerreportern” stammen. Laut Angaben des Portalbetreibers stammen 95 Prozent der Berichte von “Bürgerreportern”.

Zum anderen habe sich das Medienunternehmen das räumliche, zeitliche und kommerzielle Nutzungsrecht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) an den veröffentlichten Inhalten einräumen lassen. Das Medienunternehmen nutze die von “Bürgerreportern” veröffentlichten Beiträge auch, indem es derartige Beiträge regelmäßig in den Anzeigenblättern vor Ort abdrucken lässt. Auch hierdurch habe sich der Portalbetreiber den Bericht zu eigen gemacht.

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LG Essen bejaht Unterlassungsanspruch: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56130 (abgerufen am: 21.01.2026 )

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