Als die Eltern erfuhren, wo ihr Sohn die Zeit in den USA verbringen sollte, waren sie nicht begeistert: Die Gasteltern wohnen auf einer US-Luftwaffenbasis. Ist das noch die vereinbarte Unterbringung in einer "Familie mittlerer Art und Güte"?
Eine Gastfamilie in den USA ist für einen deutschen Austauschschüler auch dann zumutbar, wenn sie auf einer US-Militärbasis wohnt. Das hat ein Richter des Düsseldorfer Landgerichts (LG) am Freitag erklärt und der Klage einer Familie aus Ingolstadt in Bayern wenig Aussichten auf Erfolg bescheinigt.
Die klagenden Eltern hätten bislang nicht schlüssig vorgetragen, warum es sich bei der Gastfamilie um keine Durchschnittsfamilie handele, wie es vereinbart gewesen sei. Diese hatten 13.300 Euro an einen Düsseldorfer Studienreiseveranstalter überwiesen und 7.200 Euro nach der Stornierung zurückbekommen.
Das Gericht will am 18. Dezember eine Entscheidung in der Sache verkünden. Der Vater des Schülers hatte den geplanten einjährigen Aufenthalt seines damals 16 Jahre alten Sohnes storniert, nachdem er herausbekommen hatte, dass dessen Gastfamilie auf der US-Basis Fairchild im Bundesstaat Washington lebt. Nun streitet er sich mit dem Düsseldorfer Anbieter des Auslandsaufenthalts um weitere 6.600 Euro.
Vereinbart war "Familie mittlerer Art und Güte"
Vereinbart war, dass die Gastfamilie eine "Familie mittlerer Art und Güte" sein sollte. Das Gericht hatte bereits darauf hingewiesen, dass aus der Tatsache, dass die Gasteltern auf einer Militärbasis leben, nicht das Gegenteil geschlossen werden könne. Maßgeblich seien die konkreten Lebensumstände.
Der Anwalt der Familie argumentierte, der Jugendliche wäre wegen der Sicherheitsvorschriften auf der Basis isoliert gewesen. Freunde hätten ihn dort nicht ohne Weiteres besuchen können. Bis 1990 sei die Basis sogar ein Atomwaffenstützpunkt gewesen. Zudem soll dort das Grundwasser mit Umweltgiften belastet sein.
Die Luftwaffenbasis war 1994 durch den Absturz eines B-52-Langstreckenbombers und einen Amoklauf mit insgesamt acht Toten in die Schlagzeilen geraten. Die Menschen dort seien deswegen immer noch traumatisiert, behauptete der Anwalt. Mit der Argumentation müsse man dann wohl auch New York nach den Anschlägen vom 11. September 2001 als Reiseziel ausschließen, entgegnete ihm der Richter daraufhin.
dpa/acr/LTO-Redaktion
LG Düsseldorf zu Auslandsaufenthalt auf US-Militärbasis: . In: Legal Tribune Online, 17.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25593 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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