Der US-amerikanische Rasierklingenhersteller Gillette hat in einem Eilverfahren im Rahmen eines Patentstreits mit Wilkinson vor dem LG Düsseldorf gewonnen. Die alternativen Klingen dürfen nicht mehr verkauf werden - jedenfalls fürs Erste.
Die Rasierklingen des Solinger Konzerns Wilkinson Sword verletzen das Patent des amerikanischen Herstellers Gillette und dürfen in Deutschland nicht mehr verkauft werden. Dies hat das Landgericht (LG) Düsseldorf am Dienstag in einem Eilverfahren entschieden (Urt. v. 18.07.2017, Az. 4a O 66/17).
Die Patentkammer untersagte Wilkinson, in Deutschland weiterhin Rasierklingeneinheiten zu vertreiben, die auf den Nassrasierer "Gillette Mach 3" von Gillette passen. Der US-Konzern hält seit dem 19.02.1997 das Patent EP 1 695 800 B1 für eine "auswechselbare Rasierklingeneinheit mit einer Klingeneinheit und mit einer Einheitenverbindungsstruktur", welche für den Rasierer "Mach 3" angepasst ist.
Wilkinson verkaufte unterdessen ähnlich aufgebaute auswechselbare Rasierklingeneinheiten an diverse Drogeriemärkte, die die Klingen wiederum unter ihren Hausmarken zu Preisen anboten, die rund 30 Prozent unter denen für Gillette-Klingen lagen. Daraufhin beantragten die Amerikaner beim LG Düsseldorf, dem deutschen Hersteller den Verkauf der Klingen zu untersagen, die ihr Patent verletzten. Das Gericht bezifferte den Streitwert auf eine Million Euro.
LG: Wilkinson kopierte von Gillette
Die Kammer folgte der Argumentation der Antragstellerin und bejahte eine Patentrechtsverletzung sowie den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Entscheidend bei dem Gillette-Patent sei die Verbindung zwischen Rasierklingeneinheit und Handstück, der sogenannten cutaway portion, die das Zusammenführen von Handstück und Klingeneinheit verbessere. Die von Wilkinson und den Drogeriemärkten in Deutschland billiger verkaufte Klingeneinheit kopiere diese Eigenheit.
Der Solinger Konzern hatte dagegen eingewandt, der Bestand des Patents sei umstritten, da man am 28.06.2017 beim Bundespatentgericht (BPatG) in München eine Nichtigkeitsklage eingereicht habe. Das LG sah darin jedoch keinen tragfähigen Grund, die Sache anders zu entscheiden. Das BPatG habe schließlich schon 2013 in einem anderen Verfahren auf die Rechtsbeständigkeit des Patents hingewiesen.
An der für die Eintragung eines Patents erforderlichen Neuheit der von Gillette geschützten Technik habe man ebenfalls keine Zweifel. Vergleiche man die Konstruktion der Klingeneinheiten mit anderen 1997 bekannten technischen Lösungen, so bestünden keine Zweifel am Rechtsbestand des Patents. Die Gillette-Lösung sei im Vergleich zum Stand der Technik erfinderisch gewesen.
Patent läuft 2018 aus
Das Hauptsacheverfahren bezüglich des Unterlassungsanspruches müsse nicht abgewartet werden, so die Kammer, denn das Patent laufe am 18.02.2018 aus und Wilkinson habe seine Verletzungshandlungen bewusst erst kurz vor Ablauf des Patents begonnen. Somit habe man es zu unterlassen, eine auswechselbare Rasierklingeneinheit zu vertreiben, die das Patent von Gillette verletze und auf den "Mach 3"-Rasierer passe.
Trotz dieser Entscheidung kann aber durchaus noch ein Hauptsacheverfahren in dem Patentstreit bevorstehen, was derzeit aber noch nicht feststeht, wie LG-Pressesprecherin Dr. Elisabeth Stöve gegenüber LTO bestätigte. "In einem solchen Verfahren könnte es dann um Schadensersatzansprüche und dergleichen gehen."
Das nun ergangene Urteil ist indes noch nicht rechtskräftig. Beide Parteien können mit der Berufung zum Oberlandesgericht dagegen vorgehen.
mam/LTO-Redaktion
LG verbietet billigere Rasierklingen: . In: Legal Tribune Online, 18.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23485 (abgerufen am: 14.12.2024 )
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