Der Inhaber der Marke "Malle" kann es Veranstaltern von "Malle"-Partys untersagen, diese Bezeichnung zu nutzen, entschied das LG Düsseldorf. Dem Urteil vorausgegangen waren zahlreiche Unterlassungsbeschlüsse gegen Partyveranstalter.
Über 100 Abmahnungen hatte der Inhaber der Unionsmarke "Malle" an Partyveranstalter verschickt, nur wenige hatten sich dagegen gewehrt. Nun entschied das Landgericht Düsseldorf (LG) in einem Fall, der letztlich doch vor Gericht landete, dass der Markeninhaber die Nutzung der Bezeichnung untersagen durfte (Urt. v. 29.11.2019, Az. 38 O 96/19).
Die Marke "Malle" ist seit 2002 für die Dienstleistung "Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Partyorganisation und Party-Durchführung" beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante eingetragen. Die Bezeichnung wurde jedoch immer wieder von Veranstaltern für vielerlei Partys genutzt, beispielsweise als "Malle Party", "Malle im Zelt", "Malle Break" oder – wie in diesem Verfahren – "Malle auf Schalke". Diese Nutzung erfolgte ohne Zustimmung des Markeninhabers. Dieser begann deshalb, zahlreiche Abmahnungen zu verschicken, und stellte anschließend Unterlassungsanträge beim LG Düsseldorf.
Im aktuellen Urteil entschied die 8. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf nun, dass die Unionsmarke "Malle" im Rahmen der Unterlassungsverfahren Rechtsbestand hat. Sie sei als solche beim EUIPO eingetragen und auch der seit Februar 2019 beim Amt vorliegende Antrag auf Löschung ändere daran nichts. Zudem sei die Marke auch nicht offensichtlich schutzunfähig. Dafür müsse, so das Gericht, erst einmal festgestellt werden, dass "Malle" eine geographische Bezeichnung für die Insel Mallorca war, als die Marke 2002 eingetragen wurde. Als geographische Bezeichnung hätte die Bezeichnung nämlich nicht als solche eingetragen werden dürfen. Das hätten die Partyveranstalter vor Gericht aber nicht hinreichend dargelegt.
Weiter führte das Gericht aus, dass die Bezeichnung der Party als beispielsweise "Malle auf Schalke" herkunftshinweisend und eben nicht nur beschreibend sei. Für einen Verbraucher ist eine solche Party nach Auffassung des Gerichts nämlich als zu einem bestimmten Veranstalter, Sponsor oder Lizenzgeber gehörig erkennbar. Zudem bestehe auch die Gefahr der Verwechslung für Verbraucher zwischen der Wortmarke "Malle" und der Bezeichnung der Party als "Malle auf Schalke".
Das Urteil ich nicht rechtskräftig, es kann Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.
ast/LTO-Redaktion
LG zur Unionsmarke: . In: Legal Tribune Online, 02.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39001 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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