Staatsanwaltschaft ließ Anklage teilweise fallen: Ver­bo­tenes Kraft­fahr­zeug­rennen, kein ver­suchter Mord

von Panos Athanasiadis

13.06.2025

Erst ein Streit mit den Chefs, dann eine Raserfahrt durch Darmstadt: Zunächst klagte die Staatsanwaltschaft wegen versuchten Mordes an, ließ das aber fallen. Das LG verurteilte den Raser nun wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens.

Nach einem Streit mit seinen Vorgesetzten wird ein 25-jähriger Mann von der Arbeit freigestellt. Er steigt in sein Auto und fährt in einem emotional aufgewühlten Zustand mit überhöhter Geschwindigkeit durch die Innenstadt von Darmstadt. Die Fahrt endet mit einem Unfall, wobei der 29-jährige Fahrer eines entgegenkommenden Fahrzeugs schwer verletzt wird. Das Landgericht (LG) Darmstadt verurteilt nun den 25-jährigen Mann zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten (Urt. v. 13.06.2025, Az. 11 Ks 400 Js 45898/24 (3/25)).

Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Angeklagte sich unter anderem eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 Fall 2 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig gemacht hat. 

Der Vorfall ereignete sich am 2. September 2024: Der Mann war innerorts mit rund 100 Stundenkilometern bei Rot über eine Ampelkreuzung gerast und kollidierte ungebremst mit einem anderen Fahrzeug. Dessen Fahrer wurde lebensgefährlich verletzt. Der Fall sorgte überregional für Aufsehen, auch weil der Unfallverursacher laut Zeugenaussagen behauptete, er sei ein "Gesandter Gottes". Hinweise auf einen terroristischen Hintergrund fanden das Landeskriminalamt und der Staatsschutz jedoch nicht. 

Wegen versuchten Mordes angeklagt

Die Staatsanwaltschaft hatte den Mann ursprünglich wegen versuchten Mordes (§§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB) angeklagt. Er solle den Tod des anderen Fahrers billigend in Kauf genommen haben. Doch daran hatten die Richter Zweifel: Ein klares Motiv ließ sich nicht feststellen, ebenso wenig die nötige innere Einstellung zur Annahme eines Tötungsvorsatzes, erklärte der Vorsitzende Richter Volker Wagner in der Urteilsbegründung. Die Staatsanwaltschaft hat am Ende den Vorwurf eines versuchten Tötungsdelikts nicht aufrechterhalten.

Staatsanwaltschaft und Verteidigung hatten letztlich auf eine Verurteilung u.a. wegen eines verbotenen Autorennens plädiert. Der Strafantrag der Staatsanwaltschaft zielte auf vier Jahren und zehn Monate Freiheitsstrafe. Ein Verteidiger hat maximal drei Jahre gefordert, der andere auf eine Bewährungsstrafe gepocht. Eine Bewährungsstrafe kam für das Gericht jedoch nicht in Frage. "Im Sinne der Generalprävention konnten wir so nicht reagieren", betonte der Vorsitzende.

Cannabisinduzierte Psychose

Wie ein psychiatrisches Gutachten ergab, litt der Angeklagte zur Tatzeit an einer durch Cannabiskonsum ausgelösten Psychose mit manischen Symptomen. In den Monaten vor dem Unfall hatte er bereits durch auffälliges Verhalten auf sich aufmerksam gemacht.

Die Feststellung eines solchen gesundheitlichen Zustands in einem Strafverfahren findet in den meisten Fällen im Bereich der Strafzumessung Niederschlag. Die Vorschrift von § 21 StGB sieht vor, dass die vom Gesetz vorgesehene Strafe vom Gericht gemildert werden kann, wenn die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen u.a. einer krankhaften seelischen Störung oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erheblich vermindert ist.

So lag es auch hier. Die Feststellung einer cannabisinduzierten Psychose hat zur Anwendung von § 21 StGB geführt. Das Gericht hat von seiner Möglichkeit, die Strafe zu mildern, auch Gebrauch gemacht. 

"Raserparagraf" soll genau diese Fälle erfassen

Der sogenannte "Raserparagraf" (§ 315d StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen) – nach welchem der Angeklagte hier verurteilt worden ist – wurde in Deutschland im Jahr 2017 eingeführt. Sein Ziel? Genau solche Fälle zu erfassen. Eine Zunahme illegaler Autorennen auf öffentlichen Straßen, bei denen es zu schweren Unfällen mit Todesopfern kam, hatte damals den Boden für die Einführung der neuen Strafvorschrift gesät. Besonders viel öffentliche Aufmerksamkeit erregte etwa das tödliche Rennen auf dem Berliner Kurfürstendamm im Jahr 2016, bei dem ein Unbeteiligter starb. In diesem Verfahren kam es nach jahrelangem Rechtsstreit zu einer Verurteilung wegen Mordes.

Bis zur Einführung des Paragrafen war es rechtlich schwierig, solche Fälle angemessen zu bestrafen – insbesondere, wenn keine Tötungs- oder Körperverletzungsabsicht nachgewiesen werden konnte. Solche Rennen wurden als eine verbotene Form der übermäßigen Straßenbenutzung behandelt. Verstöße gegen das Verbot wurden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Täter kamen oft mit vergleichsweise geringen Strafen davon, was in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stieß.

Mit § 315d StGB wurde eine eigenständige Strafvorschrift geschaffen, die es ermöglicht, auch Alleinraser (also ohne direkten Wettkampf) und besonders rücksichtslose Fahrer strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen – bereits bei konkreter Gefährdung von Leib, Leben oder fremden Sachen von bedeutendem Wert, nicht erst bei Eintritt eines Schadens. Der Strafrahmen von § 315d StGB ist besonders breit und gibt dem Tatgericht entsprechend weite Befugnisse, einzelfallangemessen zu bestrafen. Die höchste Strafe nach dem Absatz fünf (hier einschlägig) kann bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe erreichen – die niedrigste nach Absatz eins bis zu zwei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

Staatsanwaltschaft ließ Anklage teilweise fallen: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57419 (abgerufen am: 17.08.2026 )

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