Eltern dürfen über die Ersparnisse ihrer Kinder nicht grundsätzlich frei verfügen – auch wenn die Kinder noch im elterlichen Haushalt leben und ein Teil des Geldes von den Eltern selbst stammt.
Das Landgericht (LG) Coburg entschied dies in einem am Freitag veröffentlichten Urteil und verpflichtete einen Vater zur Rückzahlung der von ihm abgehobenen 1600 Euro.
Das Geld auf dem Sparbuch der mittlerweile volljährigen Tochter stammte vor allem von Geschenken Dritter, die der Vater gelegentlich aufrundete.
Dies berechtige ihn jedoch nicht, später auf das Ersparte zurückzugreifen, entschied das LG. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Vater auch dieses Geld der Tochter als Schenkung zuwenden wollte.
Nur weil die Bank an den jeweiligen Sparbuch-Besitzer auszahlen müsse, bedeute dies nicht, dass der Besitzer dann auch frei über das Geld verfügen darf.
Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass dies nicht zwangsläufig für alle Fallgestaltungen gelten müsse. Es seien auch Fälle denkbar, in denen Eltern Geld vom Sparbuch ihrer Kinder abheben dürften. Etwa wenn sie regelmäßig Geld für ihr Kind auf ein Sparkonto einzahlen.
LG Coburg: . In: Legal Tribune Online, 31.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1107 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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