LG Coburg zur Verkehrssicherungspflicht: Frau erhält Sch­mer­zens­geld für Sturz im Super­markt

30.09.2020

Das LG Coburg hat entschieden, dass ein Supermarkt einer Kundin wegen eines Sturzes auf dem frisch gesäuberten Boden Schmerzensgeld zahlen muss. Der Supermarkt habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, so das Gericht.

Ein Supermarktbetreiber verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er keine Sicherungsmaßnahmen bei Reinigungsarbeiten ergreift. Dies hat das Landgericht (LG) Coburg entschieden und einer Supermarktkundin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro zugesprochen (Urt. v. 16.07.2020, Az. 24 O 76/18).

Die Frau war nach ihrem Einkauf kurz vor Geschäftsschluss zwischen dem Kassenbereich und der Ausgangstür gestürzt und hatte sich dabei verletzt. Kurz zuvor hatte ein Mitarbeiter des beklagten Supermarktes den Boden dort mit einer Reinigungsmaschine gesäubert. Die Frau verlangte daraufhin Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Der Supermarkt behauptete hingegen, dass der rutschfeste Boden höchstens noch leicht feucht gewesen sei. Eine vollständige Abtrocknung des Bodens unmittelbar nach der Reinigung sei technisch außerdem gar nicht möglich. Der Sturz der Klägerin sei deshalb allgemeines Lebensrisiko. Die Klägerin habe die Reinigungsarbeiten auch wahrgenommen und sei deshalb selbst für den Sturz verantwortlich.

Das Gericht ließ diese Einwände aber nicht gelten. Selbst wenn die Frau die Reinigungsarbeiten wahrgenommen hätte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihr die Funktionsweise der Reinigungsmaschine auch bekannt sei. Sie habe deshalb nicht mit Feuchtigkeit auf dem Boden rechnen müssen, so das LG. Der Supermarkt sei vielmehr dazu verpflichtet, die Kunden vor der Rutschgefahr zu schützen, etwa durch die kurzzeitige Sperrung des betroffenen Bereichs oder durch das Aufstellen von Warnschildern.

Ein Mitverschulden der Frau nahm das Gericht ebenfalls nicht an. Hinsichtlich weiterer geltend gemachter Schadenspositionen wies das LG die Klage allerdings ab. Die Frau habe hierzu keine ausreichenden Angaben gemacht, hieß es.

Das Urteil ist rechtskräftig.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Coburg zur Verkehrssicherungspflicht: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42960 (abgerufen am: 11.10.2024 )

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