Das LG Chemnitz befasste sich erstmals mit der Frage, ab wann Güter Luxus sind und ihr Export nach Nordkorea damit gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstößt. Ein denkwürdiges Verfahren, dessen Ursache auch der Richter kritisierte.
In einem Prozess um Schnaps- und Kaviarlieferungen nach Nordkorea ist eine Chemnitzerin in zweiter Instanz freigesprochen worden. Bei Spirituosen handele es sich nicht um Luxusgüter, urteilte das Landgericht (LG) Chemnitz (Urt. v. 20.03.2017, Az. 4 Ns 910 Js 11214/13).
Die Frau hatte gemeinsam mit zwei Männern seit 2009 trotz Sanktionen Spirituosen und Kaviarersatz im Wert von 24.000 Euro nach Nordkorea exportiert. Sie leitete die Firma ihres erkrankten Mannes. Das Amtsgericht Chemnitz hatte die Frau wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Der Ehemann der Frau wurde schon in erster Instanz freigesprochen, weil er zum fraglichen Zeitpunkt krank war und de facto nicht die Geschäfte führte.
Das Landgericht (LG) Chemnitz sprach die 70-Jährige nun frei. Seit 2006 unterliegen Luxusgüter einem Embargo. Die zentrale Frage des Verfahrens lautete daher, ab wann überhaupt von hochwertigen Waren die Rede ist. Nach Auffassung des LG sollte eine Embargo-Verordnung genau beziffern, ab wann etwa eine Flasche Whiskey als Luxusgut gilt. "Die Embargo-Vorschrift war gut gedacht, aber nicht gut gemacht", so LG-Richter Jürgen Zöllner.
Verstoß bei Kaviar, aber kein Vorsatz
Weil die Vorschriften für das abgeschottete Land aber keine Wertgrenzen für Waren nennen, könne man nicht so einfach einen Verstoß annehmen, urteilte das Gericht am Montag. Die gelieferten Spirituosen seien jedenfalls in jedem Supermarkt verfügbare Massenware und damit kein Luxus.
Mit Blick auf den Kaviarersatz sei die Verordnung zwar eindeutig und der Export ein klarer Verstoß, so der Richter. Einen strafrechtlich relevanten Vorsatz, die 36 Gläser im Wert von knapp 192 Euro nach Nordkorea zu schicken, habe das Gericht bei der Rentnerin jedoch nicht erkennen können. Damit handele es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit und die sei verjährt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Verfahren ist deutschlandweit einzigartig und dürfte Signalwirkung haben. Denn auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kennt keine eindeutige Antwort auf die Frage, wann eine Ware Luxus ist, räumte der für Embargos zuständige Sachgebietsleiter im Zeugenstand ein. "Das Verfahren hat deutlich gemacht, dass die Behörde verzweifelt versucht, irgendwo Wertgrenzen herzubekommen - zur Not vom Strafrichter", sagte Zöllner.
Nach Aussage des Behördenvertreters basieren die Entscheidungen der BAFA auf Internetrecherchen. Dieses Vorgehen nannte die Anwälte der Rentnerin unfassbar, sie kritisierten zudem die Abstimmung zwischen Zoll und BAFA. So hatte die Angeklagte nach eigener Aussage stets alle Waren beim Zoll angemeldet - und jedes Mal eine Genehmigung erhalten, Warenprüfungen inklusive.
dpa/nas/LTO-Redaktion
LG Chemnitz zu Wertgrenze nach Außenwirtschaftsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 20.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22426 (abgerufen am: 09.11.2024 )
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