Ein Fitnessstudio darf das Tragen von Kopftüchern verbieten. Dies entschied das LG Bremen in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil. Eine Frau hatte gegen den Betreiber des Sportstudios geklagt, weil sie sich diskriminiert fühlte.
Bereits die Vorinstanz hatte die Klage der Frau abgewiesen. Diese Entscheidung bestätigte das Landgericht (LG) Bremen nun. Das Kopftuchverbot im Sportstudio habe keinen religiösen Hintergrund, sondern solle Verletzungen beim Training an den Fitnessgeräten verhindern (Urt. v. 21.06.2013, Az. 4 S 89/12).
Das Studio hatte den Vertrag mit der Frau gekündigt, weil diese während des Trainings ein Kopftuch getragen hatte. Das Tragen von Kopfbedeckungen und Schmuck im Studio war jedoch vertraglich untersagt.
dpa/tko/LTO-Redaktion
LG Bremen zu Fitnessstudiovertrag: . In: Legal Tribune Online, 26.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9011 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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