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LG Braunschweig zu Diesel mit Schummelsoftware: Kein Kauf­preis, kein EuGH

31.08.2017

Abgasuntersuchung

© pitb_1 - stock.adobe.com

Das LG Braunschweig hat entschieden, dass ein VW-Kunde, dessen Fahrzeug Emissionswerte auf dem Prüfstand per Software optimiert, keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat. Den EuGH musste das Gericht dafür nicht befragen.

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Die Klage eines VW-Kunden im Abgas-Skandal wird vorerst nicht an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergegeben. Das hat das Landgericht (LG) Braunschweig am Donnerstag entschieden und die Klage abgewiesen. Der Kläger erwarb 2010 einen VW Eos, der mit der Schummel-Software ausgestattet war, die Stickstoff-Emissionswerte auf dem technischen Prüfstand optimiert. Er wollte den Kaufpreis des Diesel-Modells von etwa 41.000 Euro zurückhaben.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung und verstößt damit gegen Art. 5 Abs. 2 der Euro-5 und Euro-6 Normen (Verordnung (EG) Nr. 715/2007). Da diese Software gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Anmeldung des Fahrzeugtyps nicht offen gelegt wurde, stimme das Fahrzeug nicht vollständig mit der erteilten Typgenehmigung überein.

Keine Vorlage zum EuGH

Ein Schadensersatzanspruch resultiert aus dem Einbau der unzulässigen Abschaltvorrichtung aber trotzdem nicht, entschied das Gericht. Die Typgenehmigung und damit die Zulassung des Fahrzeugs für den öffentlichen Verkehr habe weiterhin Bestand, weil nach der geltenden Rechtslage dieser Verstoß gerade kein zwangsläufiges Erlöschen der Typgenehmigung auslöse.

Anwälte der US-Kanzlei Hausfeld wollten vom EuGH aus ihrer Sicht maßgebliche Rechtsfragen klären lassen und das Verfahren so beschleunigen. Die Kammer sah zwar die Möglichkeit, aber nicht den Anlass, den Fall weiterzuleiten. Die einschlägigen Rechtsnormen seien nicht als Schutzgesetze anzusehen, die den Käufer vor Vermögensschäden bewahren sollen. Vielmehr dienten sie u. a. der Harmonisierung und Spezifizierung der technischen Anforderung sowie dem Gesundheits- und Umweltschutz.

Die Kläger kündigten an, gegen dieses Urteil vorzugehen. Man werde den Instanzenweg ausschöpfen, sagte Hausfeld-Anwalt Christopher Rother.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

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LG Braunschweig zu Diesel mit Schummelsoftware: . In: Legal Tribune Online, 31.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24241 (abgerufen am: 14.07.2026 )

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