Ein türkisches Krankenhaus machte die Entlassung einer deutschen Patientin davon abhängig, dass diese ein Schuldanerkenntnis über die Behandlungskosten unterschrieb. Das LG Bonn beurteilte diesen Vorgang als sittenwidrig. Zahlen muss die Patientin dennoch.
Mit einem Vergleich ist vor dem Bonner Landgericht (LG) der Zivilstreit zwischen einer türkischen Privatklinik und der Familie einer 77 Jahre alten Rentnerin aus Deutschland beendet worden.
Die Frau war in ihrer Hotelanlage in der Türkei ausgerutscht und mit einem Oberschenkelhalsbruch in die Klinik eingeliefert worden. Ihre Entlassung nach drei Tagen hatte die Klinik von der Unterschrift unter ein Schuldanerkenntnis in Höhe von 23 000 Euro abhängig gemacht. Die Schwiegertochter unterschrieb, focht das Dokument nach ihrer Rückkehr aber als nichtig an.
Die Bonner Richter sahen in den geschilderten Umständen, wie es zur Unterschrift kam, einen sittenwidrigen Vorgang. Die Kammer sah aber auch das berechtigte Interesse der Klinik, an ihr Geld zu kommen und schlug einen Vergleich vor, nach dem die Klinik rund 12.000 Euro erhält, den beide Parteien akzeptierten (Az. 9 O 238/10).
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LG Bonn: . In: Legal Tribune Online, 06.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2284 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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