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LG Berlin zu Google-Kontaktformular: Automatische Antwort-Mail reicht nicht aus

11.09.2014

Unternehmen müssen für Verbraucher erreichbar sein - auch per E-Mail. Google antwortet seinen Nutzern stets mit einer automatisch generierten E-Mail. Darin teilte der Internetriese mit, dass die Nachrichten der Nutzer wegen der Vielzahl der Anfragen nicht gelesen würden. Ein Verstoß gegen das Telemediengesetz, so das Berliner Urteil.

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Eine automatisch generierte E-Mail ohne Kontaktmöglichkeiten zum Betreiber der Webseite entspricht nicht den Anforderungen der Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz (TMG). Das entschied das Landgericht (LG) Berlin und gab damit einer Unterlassungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) statt (Urt. v. 28.08.2014, Az. 52 O 135/13).

Google gibt in seinem Impressum nur die E-Mail-Adresse "support-de@google.com" an. Auch am 11.09.2014, immerhin also fast 14 Tage nach der Verkündung des Urteils, erhalten Nutzer des Dienstes auf Ihre E-Mails weiterhin nur eine automatisch generierte Antwort. Darin heißt es u.a.: "Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können." Stattdessen verwies Google auf eigens angebotene Anleitungen zur Selbsthilfe und ein Kontaktformular.

Doch wer eine E-Mail-Adresse angibt, der müsse darunter auch eine individuelle Kommunikation ermöglichen, so das Urteil. Das Impressum genüge nicht den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Die Vorschrift schreibt eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme vor sowie dass eine E-Mail-Adresse leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten ist. Die Norm diene dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Die Informationspflichten seien daher Marktverhaltenregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), meinten die Berliner Richter.

Dass Google tatsächlich einer Vielzahl von Anfragen ausgesetzt ist, bestritt das Gericht nicht. Doch der Suchmaschienenanbieter dürfte andererseits auch über die Ressourcen verfügen, um die eingehenden Nachrichten kanalisieren und somit auch bearbeiten zu können. Dem vzbv stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch daher zu.

Wie dieser mitteilte, wurde das Verfahren im Rahmen des vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) finanziell geförderten vzbv-Projekts "Verbraucherrechte in der digitalen Welt" durchgeführt.

una/LTO-Redaktion

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LG Berlin zu Google-Kontaktformular: . In: Legal Tribune Online, 11.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13162 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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