LG Berlin zu Internet-Reisevermittlung: Opodo drängt Kunden nutzlose Versicherungen auf

03.09.2014

Im Streit zwischen Opodo und dem Verbraucherzentrale Bundesverband muss der Internet-Reisevermittler eine Niederlage hinnehmen: Das LG Berlin erklärte die Verleitung der Kunden zum Abschluss einer Reiseversicherung mittels irreführender Buchungs- und unseriöser Warnhinweise für unzulässig.

Opodo darf seine Kunden künftig nicht mehr bei der Internet-Reisevermittlung austricksen. So sah es zumindest das Landgericht (LG) Berlin, das in seinem Urteil vom 29.07.2014, Az.: 15 O 413/13 das Unternehmen auf seine unzulässige Praxis hinwies und zugunsten des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) urteilte.

Der Reisevermittler hatte versucht, den Kunden eine Versicherung aufzudrängen, welche sie bereits in einem vorherigen Schritt abgelehnt hatten. Durch geschickt betitelte und irreführend gestaltete Buttons wurden sie dazu verleitet, ihre vorherige Ablehnung des Reiseschutzes unbewusst zu revidieren, so die Richter.

Zwischen den Ablehnungs- und Annahmefenstern hatte Opodo laut dem LG Berlin unseriöse Warnhinweise bezüglich eines unterlassenen abgeschlossenen Reiseschutzes platziert. Wie der vzbv mitteilte, streute das Unternehmen Hinweise auf massenhafte Flugverspätungen und die negativen Folgen eines fehlenden Reiseschutzes ein. Man habe durch die Hinweise auf hohe Stornokosten eine Drohkulisse aufgebaut, welche die Realität nicht wahrheitsgemäß abbilde.

Gleichzeitig untersagten die Berliner Richter dem Unternehmen die Erhebung einer sogenannten Servicepauschale, auf die der Kunde erst im dritten Buchungsschritt hingewiesen werde. Zu Buchungsbeginn habe der Reisevermittler zu niedrige Gesamtpreise der ausgewählten Flüge ausgewiesen, deren Konditionen nur für eine Bezahlung per American Express Card galten. Für alle anderen Bezahlmittel fielen erhöhte Gebühren an. In Anbetracht der Tatsache, dass die wenigsten Kunden eine American Express besäßen, hätte die "Servicepauschale" bereits als unvermeidbares Entgelt im ursprünglichen Gesamtpreis verrechnet sein müssen.

Das Urteil des LG Berlin ist noch nicht rechtskräftig.

avp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Berlin zu Internet-Reisevermittlung: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13063 (abgerufen am: 12.10.2024 )

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