Wer nach hinreichenden Anhaltspunkten für einen Notfall in der Nachbarwohnung die Feuerwehr ruft, haftet nicht für Schäden, die beim Aufbrechen der Wohnungstüre durch Feuerwehrleute entsteht. Dies hat das LG Berlin in zweiter Instanz in einem am Dienstag veröffentlichen Urteil entschieden.
Die Mieterin müsse sich den an der Türe entstandenen Schaden nicht zurechnen lassen (Urt. v. 26.01.2011, Az. 49 S 106/10).
Sie hatte ohne Erfolg versucht, ihre Nachbarin verabredungsgemäß telefonisch zu erreichen. Bei einem ersten Anruf hatte sie ein Stöhnen vernommen und erfolglos den Vornamen der Nachbarin gerufen. Bei einem zweiten Anruf hatte niemand den Hörer abgenommen, sondern es war ein Freizeichen zu hören. Daraufhin rief sie die Feuerwehr, die nach erfolglosem Klingeln die Wohnungstüre aufbrach, einen Notfall aber nicht feststellen konnte: Die Wohnung war leer.
Es sei nicht zu beanstanden, dass die Mieterin eine Notlage angenommen und die Feuerwehr gerufen habe, so das Landgericht (LG). Die Feuerwehr habe als Behörde nach dem Feuerwehrgesetz eigenständig geprüft, was zu tun sei und sich entschlossen, die Türe aufzubrechen. Der Nachbarin sei das nicht vorzuwerfen.
tko/LTO-Redaktion
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LG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 29.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2899 (abgerufen am: 25.03.2025 )
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