Die AfD-Politikerin Gerrit Huy ist erfolgreich gegen Correctiv vorgegangen. Das LG Berlin II verbot unter anderem die Aussage, es sei auf dem Potsdamer Treffen um einen “Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger” gegangen.
Das Landgericht (LG) Berlin II hat einer Klage der AfD-Politikerin Gerrit Huy stattgegeben und dem Recherchemedium Correctiv drei Aussagen zum Potsdamer Treffen untersagt (Urt. v. 17. März 2025, Az. 27 O 379/25). In dem Verfahren ging es vor allem darum, ob Aussagen von Correctiv als zulässige Meinungsäußerungen oder als unwahre Tatsachenbehauptungen zu werten sind. Das Gericht untersagte unter anderem die Äußerung, es sei in Potsdam um einen “Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger” gegangen. Außerdem verbot es eine Passage, in der von einer “Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern” die Rede war. Weiter stufte das Gericht auch eine Äußerung von dem Correctiv-Kronzeugen Erik Ahrens als unzulässig ein. Eine Begründung des Gerichts liegt noch nicht vor, die 27. Zivilkammer verkündete nur den Urteilstenor.
Zuvor war am Vormittag mündlich verhandelt worden. Dabei ließ der Vorsitzende Richter der Pressekammer Michael Reinke keine Festlegung erkennen. In für Presseverfahren ungewöhnlicher Offenheit leitete er in jede Richtung kritisch das Duell zwischen Huy-Anwalt Carsten Brennecke (Höcker Rechtsanwälte) und Correctiv-Anwalt Thorsten Feldmann (JBViniol). Einig waren sich die beiden Dauerkontrahenten aus anderen Verfahren allein in der Frage, dass es im Prinzip sinnvoll sei, den anderen ausreden zu lassen.
Der Correctiv-Bericht zu Potsdam
Am 10. Januar 2024 hatte Correctiv im Bericht “Geheimplan gegen Deutschland" über das Potsdamer Treffen vom 25. November 2023 berichtet. Der Rechtsextremist Martin Sellner hatte dort seinen Masterplan zur Remigration in einem Treffen vorgestellt, anwesend waren unter anderem AfD-Politiker und zwei Mitglieder der CDU, außerdem Unternehmer. Juristisch unstreitig ist, dass Sellner dort drei Zielgruppen für Remigration benannte. Asylbewerber, Ausländer mit Bleiberecht – und “nicht assimilierte Staatsbürger”. Auf diese letzte Gruppe solle hoher Anpassungsdruck ausgeübt werden, zum Beispiel über maßgeschneiderte Gesetze. Was genau Sellner damit meint, ist dem Correctiv-Bericht nicht zu entnehmen. Im weiteren Verlauf des Berichts taucht eine Passage auf, wonach es im Vortrag von Sellner um eine Ausbürgerungsidee von deutschen Staatsbürgern gegangen sei.
Im abschließenden “Epilog” heißt es unter anderem: “Es bleiben zurück: (…) ein 'Masterplan' zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; also ein Plan, um die Artikel 3, Artikel 16 und Artikel 21 des Grundgesetzes zu unterlaufen.
"Es bleiben zurück:
Ein rechtsextremer Zahnarzt, der sein konspiratives Netzwerk offenlegte; ein Treffen von radikalen Rechtsextremen mit Vertretern der Bundes-AfD; ein „Masterplan“ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; also ein Plan, um die Artikel 3, Artikel 16 und Artikel 21 des Grundgesetzes zu unterlaufen. Die Offenlegung mehrerer potenzieller Spender für Rechtsextremismus aus dem gehobenen Bürgertum; ein Verfassungsrechtler, der juristische Methoden beschreibt, um demokratische Wahlen systematisch anzuzweifeln; ein Landtagsfraktionsvorsitzender der AfD, der Wahlspenden an der Partei vorbei organisieren will; und ein Hotelbesitzer, der etwas Geld einnehmen konnte, um seine Kosten zu decken."
Gretchenfrage: Meinung oder Tatsache
An der Formulierung “Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger” entzündet sich der größte Streit. Allerdings wird dabei nicht um Fakten gestritten. Vielmehr ist unstreitig, dass es in Potsdam nicht tatsächlich um die “Ausweisung deutscher Staatsbürger” ging bzw. der offizielle Plan von Martin Sellner keine Verpflichtungen zur Ausreise vorsah. Correctiv trug in einem anderen Gerichtsverfahren vor dem LG Hamburg sogar ausdrücklich vor, dass Sellner die Staatsbürgerschaft als Sperre für Ausweisungen anerkenne (Az. 324 O 61/24).
Gestritten wird vielmehr über die Frage, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung handelt. Im ersteren Fall ist die Äußerung als unwahr zu verbieten, weil es tatsächlich in Potsdam eben nicht um Ausweisungen ging. Handelt es sich jedoch um eine Meinungsäußerung, gilt ein weiterer Schutz. Gerichte fragen dann nicht mehr, ob eine Aussage wahr oder unwahr ist, sondern nur danach, ob irgendwelche tatsächlichen Anknüpfungstatsachen für die Meinung existieren.
Tatsachenbehauptungen sind Äußerungen, die dem Beweis zugänglich sind, also wahr oder unwahr sein können. Gegen unwahre Behauptungen können von Berichterstattung Betroffene vorgehen, wenn diese ihr Persönlichkeitsrecht nennenswert beeinträchtigt.
Meinungsäußerungen sind hingegen Stellungnahmen des Dafür- und Dagegenhaltens. Sie können in Augen anderer völlig übertrieben, absurd oder abwegig erscheinen – all das macht sie nicht rechtlich unzulässig. Nur, wenn es für die Meinung gar keine Tatsachengrundlage gibt bzw. keine tatsächlichen Anknüpfungstatsachen gibt, kann sie verboten werden. Ansonsten kann eine Meinung auch als Beleidigung unzulässig sein.
Correctiv vertritt die Ansicht, die Aussage sei eine Meinungsäußerung. Dabei konnte sich Correctiv-Anwalt Feldmann auf das Urteil des LG Hamburg vom Dezember 2025 berufen. Dies hatte auf die Klage des Teilnehmers Ulrich Vosgerau entschieden, dass der Durchschnittsleser die Passage als wertende Zusammenfassung auffasse. Diese sei zulässig. Denn Sellners Maßnahmen zielten darauf ab, dass auch deutsche Staatsbürger das Land verlassen. Das könne als Wertung auch als “Ausweisung” bezeichnet werden (Urt. LG Hamburg, Urt. v. 18.11.2025, Az. 324 O 7/25).
Fakten, Fakten, Fakten und immer an den Leser denken
Mit Spannung blickten die Prozessbeteiligten auf die Frage, ob auch das LG Berlin II die Aussage für eine bloße Wertung oder doch für eine Tatsachenbehauptung halten würde und versuchten das Gericht von ihrem jeweiligen Standpunkt zu überzeugen:
Für Correctiv-Anwalt Feldmann ist die Begründung ganz klar. Aus dem Gesamtzusammenhang des Textes ergebe sich eindeutig, dass es sich um eine Meinungsäußerung handele. Der Leser erkenne, dass der Correctiv-Beitrag aus Tatsachenvortrag und anschließender Subsumtion, also Bewertung, bestehe. Anwalt Brennecke entgegnete, dass der umliegende Kontext der Aussage dafür spreche, von einer Tatsachenbehauptung auszugehen. Denn auch vor und nach der streitigen Aussage stünden lauter Tatsachenbehauptungen. “Fakten, Fakten, Fakten” rief Brennecke die Durchschnittslautstärke klar verlassend. Der Vorsitzende Richter ergänzte das Helmut-Markwort-Zitat dankbar “Und immer an den Leser denken”.
Passend, denn an den Leser denken muss auch das Gericht selbst. Denn ob eine Äußerung eine "Meinung" oder “Tatsache” ist, bestimmt das Gericht nach der Figur des verständigen Durchschnittslesers, in den es sich hineinversetzen muss. Dies ist naturgemäß eine schwierige Aufgabe. Oft begnügen sich Gerichte mit der Erwägung, sie seien ja schließlich auch Durchschnittsleser und legen dann ihr eigenes Leseverständnis zugrunde. Dies kann auch oft richtig sein. Allerdings besteht auch die Gefahr, dass gerade das akribische Studium eines Berichts, bei dem jedes Wort auf die Goldwaage gelegt wird, zu einem Verständnis führt, das sich vom tatsächlichen Durchschnittsleser entfernt.
Verständnis anderer Medien "indiziell" bedeutsam
Im Falle des Correctiv-Berichts, der ein immenses Presseecho entfaltete, besteht nun die Sondersituation, dass das Verständnis zahlreicher Leser des Correctiv-Berichts gut dokumentiert ist. Sehr viele Medien haben die vermeintliche Wertung “'Masterplan' zur Ausweisung deutscher Staatsbürger” nicht als solche erkannt, sondern als Tatsache verstanden. Die Liste ist lang: ARD, ZDF, t-online, SPIEGEL, taz, der Verfassungsblog, auch LTO und prominente Anwälte schrieben, dass in Potsdam tatsächlich über die Ausweisung oder Ausbürgerung deutscher Staatsbürger gesprochen worden sei bzw. diese geplant gewesen sei oder Ähnliches. Und selbst die eigene Correctiv-Inszenierung im Theater geht davon aus, dass die Ausweisung von Staatsbürgern als maßgebliches Recherche-Ergebnis beim Leser hängenbleibt ("Hä, aber ich dachte darum ging’s doch?!"). Das LG Hamburg hatte dieser Empirie allerdings keinerlei Bedeutung beigemessen.
Die 27. Pressekammer des LG Berlin II spricht der Rezeptionswirkung auf andere Medien hingegen – wie zuvor auch schon die 2. Kammer des LG Berlin – nicht jegliche Bedeutung ab. Das Argument “Wenn schon die Medien das so verstehen, wie soll es dann bitte der Otto-Normalverbraucher verstanden haben” sei zwar keine “Smoking Gun”. Das Verständnis anderer Medien sei für die Kammer nicht in die eine oder andere Richtung “zwingend”, so der Vorsitzende Reinke. Es könne aber “indiziell” Bedeutung haben. Inwieweit das Gericht die Berichterstattung anderer Medien nun tatsächlich zugrunde gelegt hat, werden die schriftlichen Urteilsgründe zeigen.
Neben der Masterplan-Aussage untersagte das LG auch die anschließende Einordnung des Plans als verfassungswidrig (“also ein Plan, um die Artikel 3, Artikel 16 und Artikel 21 des Grundgesetzes zu unterlaufen”) und damit das zentrale rechtliche Resümee von Correctiv zur Potsdam-Recherche. Bei der Aussage handelt es sich zwar zweifellos um eine Meinungsäußerung, offenbar ist das LG Berlin II aber der Auffassung, dass für diese aufgrund der falschen Darstellung des Masterplans die tatsächlichen Anknüpfungstatsachen fehlen.
Keine "Ausbürgerungsidee" in Potsdam?
Das LG Berlin II verbot Correctiv auch die Aussage im Bericht “An die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Sellners Vortrag will er sich aber nicht erinnern können.” Auch hier stritten die Parteien nicht darüber, ob Martin Sellner eine Ausbürgerungsidee präsentierte. Auch dies war unstreitig tatsächlich nicht der Fall.
Es ging aber etwa um die Frage, ob die AfD-Politikerin als Klägerin von der Aussage überhaupt betroffen ist, da es in dem Satz um die Erinnerung von Ulrich Vosgerau ging. Offenbar ließ sich das Gericht aber von Brenneckes Vortrag überzeugen, wonach der Satz impliziert, dass in Sellners Vortrag von einer Ausbürgerungsidee die Rede war und es auf Teilnehmer negativ abfärbt, bei so etwas “Schrecklichen” dabei zu sein, ohne zu widersprechen.
Auch an dieser Stelle kommt das LG Berlin II zu einem anderen Ergebnis als das LG Hamburg. Dies hat die Aussage aus mehreren Gründen für zulässig erachtet und die Klage von Ulrich Vosgerau auch in diesem Punkt abgewiesen. Unter anderem hielt das LG Hamburg fest, es spiele keine Rolle, ob Martin Sellner die Aussage getroffen habe, da zumindest Gerrit Huy gesagt habe, dass die Doppelstaatsbürgerschaft die Möglichkeit bilde, die deutsche Staatsbürgerschaft wieder abzuerkennen. Insoweit spiele es für das Persönlichkeitsrecht von Vosgerau keine Rolle, ob die Aussage von Sellner oder einem anderen Teilnehmer des Treffens stamme.
Keine Ausbürgerungsvorschlag durch Huy?
Nun war es aber Gerrit Huy, die sich vor dem LG Berlin II mit ihrem dritten Antrag gegen die Darstellung wehrte, pauschal einen Entzug der doppelten Staatsbürgerschaft gefordert zu haben. Insoweit griff sie sich allerdings nicht den Correctiv-Bericht selbst an, sondern eine eidesstattliche Versicherung von Correctiv-Kronzeuge Erik Ahrens, die Correctiv in einem gesonderten Artikel verbreitet. Dort führte er aus: “Die Bundestagsabgeordnete Gerrit Huy brachte den Vorschlag vor, Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft ‘wieder wegzunehmen’."
Die zur mündlichen Verhandlung geladene Bundestagsabgeordnete erklärte, was sie angeblich mit der Einlassung nur gemeint habe. Es sei ihr nur darum gegangen, dass in speziellen Situationen, etwa bei strafbarem Verhalten, eine der Staatsbürgerschaften wieder entzogen werden könne. Keinesfalls habe sie vorgeschlagen oder gefordert, dass dies pauschal bei allen Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft passiere. Genauso verstehe der Leser aber die eidesstattliche Erklärung, ergänzte ihr Anwalt Brennecke. Correctiv-Anwalt Feldmann verwies hingegen darauf, dass im angegriffenen Satz gerade nicht stehe, dass “alle" Menschen die doppelte Staatsbürgerschaft verlieren sollten. Im Übrigen könne sehr wohl von einem Vorschlag gesprochen werden. Denn wenn Huy auf die Schilderung eines “Problems” mit deutschen Staatsbürgern gerade die Möglichkeit des Entzugs der Staatsbürgerschaft anspreche, sei dies im Gesprächskontext als problemorientierter Vorschlag zu verstehen und dürfe entsprechend bewertet werden.
Offenbar konnte er mit diesem Argument bei der Pressekammer des LG Berlin II aber ebenso wenig durchdringen, wie damit, dass es sich hier gar nicht um Äußerungen von Correctiv handele, sondern um die eidesstattliche Versicherung von Erik Ahrens, deren Aussagen sich Correctiv gar nicht zu Eigen gemacht habe. Das Gericht verbot auch diese Aussage.
Kampf um Deutungshoheit beginnt aufs Neue
Der Chefredakteur von Correctiv reagierte erstaunt über das Urteil: “Wir sind sehr überrascht über das Urteil des Landgerichts Berlin, insbesondere im Vergleich zum klar gewonnenen Verfahren in Hamburg”, teilte Justus von Daniels der Deutschen Presse-Agentur mit. Er betonte: "Der unbestrittene Faktenkern unserer Recherche wurde nicht angegriffen, lediglich zwei journalistische Wertungen." Huys Anwalt Brennecke meinte dagegen: "Wir fühlen uns in unserer Ansicht bestätigt, dass Kernaussagen als Tatsachenbehauptung verstanden werden."
Damit ist nach dem Urteil wieder die Litigation-PR über die Bedeutung entbrannt. Richtig ist, dass Teilnehmer des Potsdamer Treffens in der Vergangenheit oft Nebensächlichkeiten angriffen und ihr Anwalt Brennecke dies im Erfolgsfall als großen Sieg verkaufte. Genauso richtig ist allerdings, dass Correctiv Niederlagen von Teilnehmern im Kampf um Nebensächlichkeiten unzutreffend als allgemeine Bestätigung der Berichterstattung verkaufte.
Correctiv-Chefredakteur von Daniels hat damit recht, dass der Faktenteil der Darstellung von Sellners Vortrag, in dem es darum geht, dass Sellner mit Anpassungsdruck auch deutsche Staatsbürger aus dem Land vergraulen will, weiter bestehen bleibt und bleiben wird. Rechtsanwalt Brennecke spricht, ohne die Formulierungen juristisch anzugreifen, euphemistisch davon, dass es in Potsdam um verstärkten Druck zur Integration gegangen wäre. Das Ziel von Sellner ist jedoch Remigration und gerade nicht Integration. Insofern bleiben wichtige Rechercheverdienste von Correctiv zur Bereitschaft im bürgerlichen Lager über derartige rechtsextremistische Ideen zu diskutieren, unangetastet.
Es ging um Kernaussage
Doch nicht zu verkennen ist auch, dass allen voran die vom LG Berlin II verbotene Aussage “'Masterplan' zur Ausweisung deutscher Staatsbürger” keine Nebensächlichkeit, sondern – ob nun Meinung oder Tatsache – eine Kernaussage des Berichts ist. Handelt es sich doch um das zentrale wirkmächtig formulierte Resümee der Correctiv-Recherche, womit die gesamten vorherigen Erkenntnisse gebündelt werden.
Da es sich zudem um die einzige Passage handelt, in der das Wort “Ausweisung” im Bericht affirmativ vorkommt, spricht sehr viel dafür, dass es sich um die zentrale Passage handelt, die bei vielen Medien und Lesern zur irrtümlichen Annahme führte, in Potsdam sei tatsächlich über Ausweisungen diskutiert worden. Die bisherige Verteidigungslinie von Correctiv bestand darin, zu sagen, dass Fehlinterpretationen der eigenen Berichterstattung Correctiv selbst nicht angelastet werden könnten. Das LG Berlin II hingegen weist Correctiv im Ergebnis eine Verantwortung für das Entstehen des Fehlverständnisses anderer Medien und damit letztlich auch für deren gerichtliche Niederlagen (siehe etwa hier, hier und hier) zu. Besonders bitter für Correctiv ist, dass das LG Berlin II auch die Bewertung des Masterplans als verfassungswidrig untersagt hat, die in einem Kontext, in dem der Masterplan zutreffend dargestellt wird, sicherlich zulässig wäre.
Das Urteil des LG Berlin II ist daher ein harter Schlag für Correctiv, aber nicht das Ende des Rechtsstreits. Ein Gang zum Kammergericht in Berlin durch Correctiv ist genauso sicher wie umgekehrt eine Berufungsentscheidung in Hamburg im Fall Vosgerau. Ob die Passagen letztlich verboten werden oder nicht, ist völlig offen.
LG Berlin II gibt AfD-Politikerin Huy recht: . In: Legal Tribune Online, 18.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59540 (abgerufen am: 13.04.2026 )
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