Katar-WM "vollständig klimaneutral"?: Land­ge­richt ver­ur­teilt FIFA wegen Gre­en­was­hing

13.11.2025

Die Bundes-Verbraucherzentrale gewinnt gegen den Welt-Fußballverband. Die FIFA hatte ihr umstrittenes WM-Turnier in Katar auf Ticketseiten als "klimaneutral" beworben. Das LG Berlin II sieht darin eine Irreführung der Verbraucher.

Die Fußball-Weltmeisterschaft in Katar 2022 war seit ihrer Vergabe von Kritik begleitet. Kritik darüber, dass die FIFA überhaupt ein Turnier an ein Land vergibt, in dem Frauen bis 18 Jahren unter männlicher Vormundschaft stehen und Homosexualität strafbar ist. Trotz wiederkehrender Berichte über Zwangsarbeit und Todesfälle beim Stadionbau hielt die FIFA an ihrer Vergabeentscheidung fest. Als wäre das nicht genug, bewarb der Schweizer Fußballweltverband das Turnier auch als ökologisch nachhaltig. Man versprach ein "vollständig klimaneutrales" Turnier, bei dem alle "unvermeidbaren Emissionen kompensiert" würden.

Das stieß nicht nur Fans negativ auf, sondern nun auch den Richtern der 52. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Berlin II. Das erklärte diese Werbeaussagen für irreführend und verurteilte den Verband dazu, diese Behauptungen künftig zu unterlassen (Urt. v. 16.10.2025, Az. 52 O 53/23). Dazu gehören auch Aussagen wie, dass die FIFA-Nachhaltigkeitsstrategie zur WM 2022 energieeffiziente Stadien oder emissionsarme Transportmittel beinhaltet habe.

Das Gericht gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Der hatte sich gegen entsprechende Aussagen auf der FIFA-Internetseite im Rahmen des Online-Ticketverkaufs für das Turnier vor drei Jahren im Wüstenstaat Katar gewendet. Aus Sicht des vzbv blieb bei den Werbeaussagen völlig offen, in welchem Verhältnis Emissionen tatsächlich reduziert oder lediglich ausgeglichen werden sollten. Das LG schloss sich dem nun im Wesentlichen an. Die Behauptungen seien von der FIFA nicht ausreichend erläutert worden.

"Klimaneutral" weckt hohe Erwartungen

Der Unterlassungsanspruch stützt sich auf die §§ 8, 3 und 5 des Gesetzes gegen unlauteres Wettbewerb (UWG). Das Gericht sah in den Werbeaussagen eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG. Nach Abs. 1 handelt unlauter, "wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher (…) zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte". Abs. 2 untersagt spezieller unwahre "oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben". Die 52. Kammer sah eine Täuschung "über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Art, Ausführung oder Vorteile".

Für die Frage, ob eine Irreführung vorliegt, kommt es darauf an, ob eine Aussage beim Durchschnittsverbraucher eine Erwartung weckt, die nicht der Realität entspricht. Bei Nachhaltigkeitsaussagen legt die Rechtsprechung enge Maßstäbe an, weil diese auch Bezug zum Gesundheitsschutz haben. Dies bekräftigte der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr in seiner "Katjes"-Entscheidung, über die LTO berichtete

Auch beim durchschnittlichen Käufer von WM-Tickets werden durch die genannten Aussagen hohe Erwartungen geweckt. Diese verstünden den Claim "vollständig klimaneutral" so, "dass die Austragung der WM 2022 insgesamt ohne klimaschädliche Wirkung erfolgen soll und dass die durch das Turnier verursachten Treibhausgasemissionen vermieden oder vollständig kompensiert würden, so dass das Ereignis keine negativen Auswirkungen auf das Klima habe. 

LG: Das "Wie" der Emissionskompensation muss transparent sein 

Diesen Erwartungen sei die FIFA nicht gerecht geworden. "Das gesteigerte Aufklärungsbedürfnis an Richtigkeit, Klarheit und Eindeutigkeit der Werbeaussage wurde vorliegend nicht ausreichend erfüllt", heißt es in dem Urteil. Zwar werde der Begriff der vollständigen Klimaneutralität im Werbetext näher erläutert und es würden darüber hinaus Verlinkungen auf weitere erläuternde Dokumente vorgenommen. Diese Informationen hätten jedoch nicht ausgereicht, um die Aussage zu stützen.

Der Leser erfahre nur, dass Maßnahmen zur Reduktion und zur Kompensation getroffen werden, und es würden einzelne Reduktionsmaßnahmen aufgeführt. Aber: "Es wäre Aufklärung nötig gewesen, ob und wie die Klimaneutralität durch Reduktion oder Kompensation erreicht wird. Die Art und das Verhältnis der Maßnahmen muss klar, transparent und richtig angegeben werden", so das Gericht. So bestehe die Gefahr, dass die angesprochenen Kundinnen und Kunden von einer viel größeren Emissionsreduktion ausgingen, als tatsächlich geschehen.

(Begrenzte) Relevanz für künftige Turniere

Das Urteil verbietet der FIFA, die genannten Aussagen rückwirkend über das Turnier in Katar treffen. Auch wenn das Turnier der Vergangenheit angehöre, ist laut Gericht die für einen Unterlassungsanspruch nötige Wiederholungsgefahr gegeben. Zwar sei zweifelhaft, "ob und inwieweit Aussagen über eine Klimaneutralität bzw. Nachhaltigkeitsstrategien künftiger Weltmeisterschaften kerngleiche Verletzungshandlungen darstellen können". Eine Wiederholungsgefahr ergebe sich aber jedenfalls daraus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die FIFA für künftige Turniere mit den hier streitgegenständlichen Äußerungen bezüglich der WM 2022 werbe.

Verboten werden somit zwar nur WM-2022-bezogene Aussagen. Das Verbot erstreckt sich aber nicht nur auf (nicht mehr mögliche) Ticketverkäufe für die WM 2022, sondern auch auf Werbetexte für künftige Weltmeisterschaften.

Vzbv-Vorständin Ramona Pop zeigte sich nach dem Urteil zufrieden. Es zeige, dass die FIFA Verbraucher getäuscht habe. "Wer Nachhaltigkeitsversprechen abgibt, muss sie auch nachvollziehbar belegen", so Pop.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

mk/LTO-Redaktion mit Material der dpa

Zitiervorschlag

Katar-WM "vollständig klimaneutral"?: . In: Legal Tribune Online, 13.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58618 (abgerufen am: 13.12.2025 )

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