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LG Berlin II: Anbieter von Pres­se­spie­geln gestärkt

06.08.2026

Ein Presseausweis und ein Stift liegen auf einer Laptoptastatur

Pressespiegel und Onlinejournalismus - wie das zusammenpasst, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Foto: picture alliance / picture alliance/Bildagentur-online | McPHOTO / Harald Richter

Anbieter von Pressespiegeln sind nur Dienstleister – möchten Urheber der abgebildeten Artikel eine extra Vergütung dafür haben, müssen sie sich an diejenigen wenden, die die Pressespiegel beziehen. Das hat das LG Berlin II klargestellt.

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Die PMG Presse-Monitor konnte vor Gericht einen Erfolg gegen das Online-Magazin Medieninsider verbuchen. Das Fachmagazin hatte die PMG, ein Gemeinschaftsunternehmen der großen deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlage wie Gruner + Jahr, Axel Springer und Frankfurter Allgemeine Zeitung, vor dem Landgericht (LG) Berlin II auf Auskunft verklagt. Über die Stufenklage hatte LTO im Januar berichtet. Das Gericht lehnte die begehrten Auskunftsansprüche nun größtenteils ab (Urt. v. 03.06.2026, Az. 15 O 517/25).

Der Rechtsstreit betrifft die Lizenzierung bzw. Vergütung von Pressespiegeln, die die PMG kommerziell an Unternehmen anbietet. Pressespiegel beinhalten oft nicht nur einzelne Teile oder Zusammenfassungen von Artikeln, sondern bilden sie vollständig ab. Wegen des urheberrechtlichen Schutzes müssen für diese Artikel Lizenzen bei den Rechteinhaber:innen erworben werden. Betreffen die Artikel politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen und dient auch das veröffentlichende Magazin "Tagesinteressen", greift das sogenannte Pressespiegelprivileg nach § 49 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ein. Dann muss keine extra Vertragslizenz eingeholt werden; es reicht, wenn sie vergütet werden. 

Mit der Klage will Medieninsider klären lassen, dass die Pressespiegel der PMG nicht unter das Presseprivileg fallen. Weil Medieninsider aber bereits nicht weiß, welche und wie viele Nutzer:innen die Angebote von PMG beziehen, die Artikel von Medieninsider in ihren Pressespiegel berücksichtigen, entschieden sich die Betreibergesellschaft und deren Geschäftsführer Marvin Schade mithilfe der Kanzlei Spirit Legal für eine Stufenklage: zuerst Auskunft nach § 101 Abs. 1 UrhG, dann ggf. Klage auf Zahlung von Vergütung oder Schadensersatz. Die Kanzlei Lausen Rechtsanwälte hat PMG vertreten

PMG nur Dienstleister

Das LG Berlin II verneinte nun bereits die erste Stufe. Weil die PMG lediglich als Dienstleister die Abrechnung übernehme, liege keine eigene Urheberrechtsverletzung vor. Damit fehle es an einer Voraussetzung für den Anspruch aus § 101 Abs. 1 UrhG.

Unter Umständen bliebe ein Anspruch gegen einen "Nichtverletzer" aus § 101 Abs. 2 UrhG. Dies setzt unter anderem voraus, dass ein offensichtlicher Rechtsverstoß vorliegt. Das hat das LG aber verneint.

Kein "offensichtlicher" Rechtsverstoß

Der mögliche Rechtsverstoß sei nämlich nicht offensichtlich, so das Gericht. Es sei umstritten, ob auch Online-Beiträge unter § 49 UrhG fallen. Der Großteil der Literatur sei zwar dafür, so das LG – höchstrichterlich entschieden wurde das aber noch nicht. Entsprechend entschied sich das Gericht gegen eine "Offensichtlichkeit" des möglichen Rechtsverstoßes.

Das Fachmagazin und sein Chefredakteur hatten bezüglich § 49 UrhG zudem argumentiert, dass das Magazin selbst und auch die einzelnen Beiträge nicht das Kriterium der "doppelten Tagesaktualität" aus § 49 UrhG erfüllten. Dies ließ das LG aber nicht pauschal gelten. Es bedürfe einer Einzelfallprüfung für die jeweiligen Beiträge.

Zudem hatte sich Medieninsider auf die Paywall und Hinweise wie "Alle Rechte vorbehalten" und "Wenn dir der Artikel gefällt, teile ihn in sozialen Netzwerken, aber nicht als PDF innerhalb deiner Organisation. Dafür ist eine Lizenz notwendig" berufen. Dadurch sei eine Nutzung nach § 49 UrhG ausgeschlossen. Auch dem folgte das LG nicht: Jeder einzelne Artikel müsse den Vorbehalt tragen. Ein genereller Hinweis auf der Titelseite, im Impressum oder unter den Lizenzbestimmungen genüge nicht.

Chefredakteur bekommt Auskunft über Nutzer

Wenngleich das Magazin selbst keine Auskunftsansprüche zugesprochen bekam, bekam der zweite Kläger, Chefredakteur Marvin Schade, in einem Punkt Recht. Das Gericht verurteilte PMG zur "vollständige(n) Datenauskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO durch Überlassung einer vollständigen Kopie sämtlicher personenbezogener Daten".

Soweit davon auch die Nutzer, die Schades Beiträge in ihren Pressespiegeln verwendeten, erfasst sind, wüsste der Chefredakteur, gegen wen er unter Umständen juristisch vorgehen könnte.

Gleichwohl kündigte Schade in einer Pressemitteilung für sein Magazin an, in Berufung gehen zu wollen.

sjm/LTO-Redaktion

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Beteiligte Kanzleien

Lau­sen Rechts­an­wäl­te
Spi­rit Le­gal

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Zitiervorschlag

LG Berlin II: . In: Legal Tribune Online, 06.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60559 (abgerufen am: 06.09.2026 )

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