Das LG Berlin hat am Dienstag die Musterklage eines von Geburt an behinderten Mannes gegen den Pharmakonzern Bayer Schering abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts sind die Schadensersatzansprüche verjährt. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Unterlagen über das Hormonpräparat Duogynon.
Der Kläger begehrte Einsicht in die Dokumente, um zu klären, ob seine schweren Behinderungen durch das Präparat hervorgerufen wurden. Die Mutter des Klägers hatte das Medikament 1975 als Schwangerschaftstest verabreicht bekommen. Betroffene sehen Parallelen zum Contergan-Skandal.
Alleine in Deutschland betrachten sich rund 1000 Menschen als Duogynon-Opfer. Das Präparat wurde als Dragee oder Injektion sowohl als Schwangerschaftstest als auch zur Behandlung ausbleibender Monatsblutungen eingesetzt - in Deutschland bis in die späten 70er
Jahre.
In Großbritannien war schon früh Kritik an dem Medikament aufgekommen, weil der Verdacht bestand, dass es für Missbildungen und Fehlgeburten verantwortlich sein könnte. Viele Mütter, deren Kinder mit schweren Fehlbildungen wie Wasserkopf, offenem Rücken oder Missbildungen der inneren Organe geboren wurden, hatten damals das Medikament in der Frühschwangerschaft eingenommen.
Der heute zu Bayer gehörende Schering-Konzern hatte das Präparat nach der Kritik in Großbritannien nicht mehr als Schwangerschaftstest eingesetzt. In Deutschland blieb dies erlaubt. Studien konnten einen eindeutigen Zusammenhang nicht belegen. Bayer Schering weist die Vorwürfe zurück.
Der Kläger hat Berufung angekündigt.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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Haftung für Arzneimittelschäden: Der Auskunftsanspruch des Geschädigten
LG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 11.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2313 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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