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22865

Leistungsschutzrecht vor dem LG Berlin: EuGH soll über Anwend­bar­keit ent­scheiden

09.05.2017

Zeitungen neben Tablet-Computer

© Tobif82 - Fotolia.com

Der Dauerstreit zwischen Google und deutschen Verlagen geht zum EuGH. Das LG Berlin will dort klären lassen, ob das deutsche Leistungsschutzrecht überhaupt anwendbar ist.

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Das Landgericht (LG) Berlin hält im Rechtsstreit zwischen Google und der VG Media eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) für notwendig (Beschl. v. 09.05.2017, Az. 16 O 546/15). Die Luxemburger Richter sollen entscheiden, ob das Leistungsschutzrecht (LSR) der Presseverleger aus den §§ 87f bis 87h des Urhebergesetzes (UrhG) ein Notifizierungsverfahren hätte durchlaufen müssen.

Die Verwertungsgesellschaft VG Media verlangt von Google Schadenersatz, weil sich der Internet-Konzern weigert, für die Darstellung von Textausrissen ("Snippets") und Vorschau-Bildern in der Google-Suche zu zahlen. Die VG Media vertritt dabei etliche Presseverlage in Deutschland, darunter Axel Springer, Funke, Dumont und das Handelsblatt.

Klage wohl begründet, sollte LSR anwendbar sein

Die VG Media beruft sich auf das seit August 2013 geltende Leistungsschutzrecht der Presseverleger. Der deutsche Gesetzgeber hatte damals kein Notifizierungsverfahren vor dem EuGH veranlasst, auch weil es sonst kaum möglich gewesen wäre, das LSR noch vor der Bundestagswahl im Herbst 2013 zu verabschieden.

Die Notifizierung ist das Verfahren, in dem die EU-Mitgliedstaaten die Europäische Kommission, unter Umständen auch die anderen Mitgliedstaaten, über ein Gesetz informieren und teilweise auch Gelegenheit zur Überprüfung geben müssen, bevor das Gesetz im eigenen Staat wirksam wird. Die Mitgliedstaaten müssen Gesetzentwürfe in Brüssel vorlegen, wenn diese "technische Vorschriften" enthalten, die speziell auf "Dienste der Informationsgesellschaft" zielen.

Das LG geht davon aus, dass die Klage teilweise begründet wäre, falls die Vorschriften des UrhG anwendbar seien. Das sei aufgrund der Rechtsprechung des EuGH jedoch nur dann der Fall, wenn ein solches Notifizierungsverfahren durchgeführt worden ist. Das LG könne diese Entscheidung aber nicht selbst treffen und habe deshalb ein Vorabentscheidungsgesuch gestellt.

Bereits in der Verhandlung ließ das Gericht durchblicken, den Fall nach Luxemburg abgeben zu wollen. Die Kammer hatte vor einem Jahr bereits die kartellrechtliche Seite verhandelt und in diesem Verfahren Google weitgehend Recht gegeben.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

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Leistungsschutzrecht vor dem LG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 09.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22865 (abgerufen am: 12.08.2026 )

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