LG Berlin zur Datennutzung in sozialen Netzwerken: Vor­ein­stel­lungen von Face­book teil­weise unwirksam

12.02.2018

 

Facebook verstößt mit seinen Voreinstellungen sowie Teilen der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen gegen deutsches Verbraucherrecht. Das entschied das LG Berlin. 

Facebook muss die Voreinstellungen für seine Dienste in Deutschland verändern und darf seine Anwender nicht länger zwingen, sich mit ihrem echten Namen anzumelden. Das folgt aus einem Urteil des Landgerichtes (LG) Berlin (Urt.v. 16.01.2018, Az. 16 O 341/15). 

Facebook war vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt worden. In dem Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, wurden Teile der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen für unzulässig erklärt. Die nötigen Einwilligungen zur Datennutzung, die das Unternehmen einholt, seien teilweise unwirksam, heißt es in dem Urteil.

Facebook legte gegen das Urteil Berufung ein. Der Konzern verwies in einer Stellungnahme darauf, dass sich die Produkte und Richtlinien von Facebook seit Beginn des Verfahrens im Jahr 2015 sehr verändert hätten. Außerdem nehme man 2018 angesichts der bevorstehenden Gesetzesänderungen weitere Änderungen an den Geschäftsbedingungen und Datenschutzrichtlinien vor.

Verbraucherschützer begrüßen das Urteil

Die Verbraucherschützer begrüßten das Urteil: "Facebook versteckt datenschutzunfreundliche Voreinstellungen in seinem Privatsphäre-Center, ohne bei der Registrierung ausreichend darüber zu informieren", sagte Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. "Das reicht für eine informierte Einwilligung nicht aus."

Das LG gab dem Verband in seiner Auffassung in weiten Teilen recht: Unzulässig ist dem Urteil zufolge eine Klausel, mit der sich Nutzer verpflichten, auf Facebook nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden. Nicht durchsetzen konnten sich die Verbraucherschützer beim Versuch, die Werbeaussage "Facebook ist kostenlos" verbieten zu lassen.

Der Bundesverband hatte sich unter anderem daran gestört, dass in der Facebook-App für Mobiltelefone ein Ortungsdienst in den Voreinstellungen aktiviert wird, der Chat-Partnern den eigenen Aufenthaltsort verrät. In den Einstellungen zur Privatsphäre war voreingestellt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. Diese Voreinstellungen wurden nun von dem LG für rechtswidrig erklärt.

Das LG erklärte insgesamt fünf der von den Verbraucherschützern monierten Voreinstellungen auf Facebook für unwirksam. Es sei nicht gewährleistet, dass diese vom Nutzer überhaupt zur Kenntnis genommen werden.

Die Richter erklärten außerdem acht Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam. In dem Kleingedruckten müssen sich die Facebook-Anwender bislang damit einverstanden erklären, dass der Konzern die Namen und das Profilbild der Nutzer "für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte" einsetzen und deren Daten in die USA weiterleiten durfte. Mit solchen vorformulierten Erklärungen könne keine wirksame Zustimmung zur Datennutzung erteilt werden, heißt es in dem Urteil.

Anonyme Teilnahme bei Facebook zulässig

Untersagt wurde auch die Vorschrift, wonach sich Facebook-Anwender bei dem Dienst nur unter ihrem echten Namen anmelden dürfen. "Anbieter von Online-Diensten müssen Nutzern auch eine anonyme Teilnahme, etwa unter Verwendung eines Pseudonyms, ermöglichen", erklärte Verbraucherschützer Dünkel. Das schreibe das Telemediengesetz vor. Nach Auffassung des LG war die Klarnamenpflicht schon deshalb unzulässig, weil Nutzer damit versteckt der Verwendung dieser Daten zustimmten.

Das LG widersprach in seinem Urteil allerdings der Einschätzung der Verbraucherschützer, der Werbespruch "Facebook ist kostenlos" sei irreführend. Der Bundesverband hatte argumentiert, die Anwender bezahlten die Facebook-Nutzung zwar nicht in Euro, aber mit ihren Daten. Das Landgericht Berlin hielt die Werbung dagegen für zulässig, immaterielle Gegenleistungen seien nicht als Kosten anzusehen. 

Die Richter lehnten außerdem mehrere Anträge des vzbv gegen Bestimmungen in der Facebook-Datenrichtlinie ab. Die Richtlinie enthalte fast nur Hinweise und Informationen zur Verfahrensweise des Unternehmens und keine vertraglichen Regelungen. Gegen diese Passagen, in denen sich Facebook durchgesetzt hat, wird der Verband Berufung einlegen.

Eine Facebook-Sprecherin erklärte, das Unternehmen prüfe die Entscheidung sorgfältig. "Wir stellen fest, dass das Gericht uns in einer Reihe von Aspekten zugestimmt hat." Facebook arbeite hart daran, sicherzustellen, dass die Richtlinien eindeutig und einfach zu verstehen seien und dass die von Facebook angebotenen Dienste vollumfänglich in Einklang mit geltenden Gesetzen stünden.

 dpa/hs/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Berlin zur Datennutzung in sozialen Netzwerken: Voreinstellungen von Facebook teilweise unwirksam . In: Legal Tribune Online, 12.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27001/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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