LG Berlin gibt Unterlassungsantrag statt: Löschung von Face­book-Kom­mentar gericht­lich unter­sagt

12.04.2018

Das Landgericht Berlin hat die Löschung eines Facebook-Kommentars im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt. Die Entscheidung bedeutet wohl juristisches Neuland, die genauen Hintergründe sind aber noch unklar.

Der Weg zur Löschung eines rechtswidrigen Kommentars ist durch das vollständige Inkrafttreten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) zum Jahresbeginn erheblich kürzer geworden. Kritisiert wurden seitdem aber oft die mangelnden Abwehrmaßnahmen von Nutzern sozialer Netzwerke, gegen eine unberechtigte Löschung eines Posts vorzugehen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin. Dieses hat mitjetzt bekannt gewordenem Beschluss vom 23. März (Az. 31O21/18) eine einstweilige Verfügung gegen die Löschung eines Facebooks-Kommentars erlassen. Vermutlich ist es die erste Entscheidung dieser Art in Deutschland.

Der Kommentar betraf einen Zeitungsartikel, in dem es unter anderem um Äußerungen des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orban zur Aufnahme von Flüchtlingen in Deutschland ging. Darin schrieb der Nutzer: "Die Deutschen verblöden immer mehr. Kein Wunder, werden sie doch von linken Systemmedien mit Fake-News über 'Facharbeiter', sinkende Arbeitslosenzahlen oder Trump täglich zugemüllt."

Vermutlich erste Entscheidung dieser Art

Facebook löschte den Kommentar daraufhin unter Hinweis auf einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards des Netzwerks und sperrte den Nutzer für 30 Tage. Das LG Berlin untersagte Facebook nun die Löschung des Kommentars. Zuvor war das Netzwerk bereits der Aufforderung nachgekommen, die Sperrung aufzuheben. Eine Begründung seitens des Gerichts liegt noch nicht vor, über die genau Argumentation kann deshalb aktuell nur gemutmaßt werden.

Der Hamburger Medienrechtsanwalt Joachim Steinhöfel, der den betroffenen Facebook-Nutzer in dem Verfahren vertritt, wollte sich gegenüber LTO nicht im Detail zu seinem Antrag äußern, erklärte aber: "Der Kerngedanke ist, dass der Nutzer es nicht hinnehmen muss, dass rechtmäßige Inhalte gelöscht werden. Er hat einen Vertrag mit Facebook, nachdem er das Portal nutzen darf, solange er nicht gegen geltendes Recht verstößt".

Auch nach Steinhöfels Einschätzung ist die Entscheidung des LG Berlin wohl die erste dieser Art in Deutschland. Bei anderen Anwälten sei eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bislang das Mittel der Wahl gewesen, Unterlassungsansprüche seien hingegen nicht in Betracht gezogen worden. 

Zusammenhang mit NetzDG unklar

Laut Steinhöfel hatte Facebook nach einer Abmahnung die Sperre des Nutzers bereits aufgehoben, die Löschung des Kommentars aber beibehalten. Zur Begründung habe es geheißen, eine erneute sorgfältige Überprüfung habe ergeben, "dass die Gemeinschaftsstandards korrekt angewendet worden waren und der Inhalt daher nicht wiederhergestellt werden kann".

Die Gemeinschaftsstandards von Facebook verbieten unter anderem Hassbotschaften und Gewaltaufrufe. Ob die Löschung auf den Vorgaben des NetzDG basiere, wisse man schlicht nicht, da Facebook sich nicht dazu geäußert habe, so Steinhöfel.

Facebook selbst kommentierte den Fall zunächst nicht. Die einstweilige Verfügung war dem Online-Netzwerk am Donnerstag noch nicht zugestellt worden, Rechtsmittel stehen ihm offen.

mam/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

Zitiervorschlag

LG Berlin gibt Unterlassungsantrag statt: . In: Legal Tribune Online, 12.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28017 (abgerufen am: 12.12.2024 )

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