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LG Berlin erlässt einstweilige Anordnung: Mut­maß­li­cher Hin­ter­mann des Strache-Videos durfte nicht gezeigt werden

28.05.2019

Der mutmaßliche Hintermann muss unerkannt bleiben, sagt das LG Berlin

© Sergey Nivens - stock.adobe.com

Das österreichische Online-Portal OE24 darf nicht mehr das Gesicht eines der mutmaßlichen Hintermänner des Strache-Videos zeigen. Selbst wenn er beteiligt gewesen wäre, überwöge sein Persönlichkeitsrecht, sagt das LG Berlin.

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Das inzwischen berüchtigte Strache-Video sorgt weiterhin für Aufsehen. Nicht nur stürzte jüngst der österreichische Bundeskanzler über die kompromittierende Aufnahme seines Ex-Vizes Heinz-Christian Strache, auch die Gerichte sind mit dem Fall beschäftigt - auch in Deutschland. In Berlin hat nun das Landgericht (LG) eine einstweilige Verfügung gegen das österreichische Online-Portal OE24 erlassen, das einen der mutmaßlichen Hintermänner des Videos ohne Anonymisierung gezeigt hatte (Beschl. v. 23.05.2019, Az. 27 O 299/19).

Das Video, welches den inzwischen zurückgetretenen österreichischen Vizekanzler Heinz-Christian Strache (FPÖ) zeigte, wie er in einer Villa auf Ibiza einer vermeintlichen Nichte eines russischen Oligarchin gegen Geldzuwendungen Staatsaufträge verspricht, hatte für eine veritable Regierungskrise gesorgt.  Diese zog zunächst den Rücktritt Straches und später aller FPÖ-Minister sowie ein erfolgreiches Misstrauensvotum gegen Kanzler Sebastian Kurz (ÖVP) nach sich.

Schnell kam die Frage auf, wer das Video- offenbar heimlich - gedreht hatte. Ein Wiener Anwalt bekannte sich schließlich dazu, doch es soll weitere Hintermänner geben. OE24 präsentierte schließlich auf seiner Seite unter dem Titel "Anwalt und Detektiv legten die Falle" Bilder der mutmaßlich Beteiligten, darunter auch das Bild eines Mannes, der als Detektiv Julian H. bezeichnet wurde. Der dort Gezeigte ging gerichtlich gegen die Darstellung vor und erwirkte vor dem LG Berlin die Verfügung.

LG: Mitwirkung an Strache-Video von Meinungsfreiheit gedeckt

Während die Medien die Aufnahmen vom bekannten Politiker Strache in dem berüchtigen Video nach Auffassung der allermeisten Rechtsexperten wohl zeigen durften, sieht das KG in dem Beschluss, der LTO vorliegt, einen Vorrang der Persönlichkeitsrechte des angeblichen Hintermannes. Die Bilder, die OE24 veröffentlicht hat, stammten aus einer Strafermittlungsakte gegen den Mann, die in keinem Zusammenhang mit dem Strache-Video stehe, so die 27. Zivilkammer.

Außerdem komme es gar nicht darauf an, ob der Mann nun wirklich hinter dem Strache-Video stecke. Denn selbst wenn dem so wäre, argumentierten die Richter, wäre dies unter Berücksichtigung des Quellenschutzes vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, "da das Filmmaterial von höchstem öffentlichem Interesse ist".

Auf der anderen Seite sei bei einer nicht anonymisierten Darstellung seiner Person im Internet zu befürchten, dass er "nunmehr von Politikfanatikern gefährdet werden könnte".

mam/LTO-Redaktion

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LG Berlin erlässt einstweilige Anordnung: . In: Legal Tribune Online, 28.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35655 (abgerufen am: 19.07.2026 )

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