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LG Berlin zum Corona-Lockdown: Keine Ent­schä­d­i­gung für Gast­wirt

13.10.2020

Leere Barhocker

© FindHerMarketing - stock.adobe.com

Etliche Gastwirte bangen wegen der Corona-Pandemie um ihre Existenz. Eine Entschädigung vom Land bekommen solche in Berlin wegen des Lockdowns aber nicht, entschied das örtliche LG. Es handle sich um allgemeines Unternehmensrisiko.

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Finanzielle Einbußen durch geschlossene Gaststätten in der Corona-Pandemie sind ein allgemeines Lebens- und Unternehmerrisiko für Betreiber. Ein Anspruch auf Entschädigung bestehe nicht, urteilte am Dienstag eine Zivilkammer des Berliner Landgerichts (LG). Damit wurde die Klage eines Wirtes aus Charlottenburg in erster Instanz abgewiesen (Urt. v. 13.10.2020, Az. 2 O 247/20).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung zum Kammergericht (KG) ist möglich. Rechtsanwalt Prof. Niko Härting sagte der dpa, wahrscheinlich würden Rechtsmittel eingelegt. Zunächst müsse aber die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden. Nach seinen Angaben war es der erste Berliner Fall zu Entschädigungsansprüchen wegen Corona. Auch in Hannover sei eine ähnliche Klage abgewiesen worden.

Lockdown war verhältnismäßig

Der Wirt der besonders bei Touristen beliebten Berliner Kneipe "Das Klo", Norbert Finke, wollte erreichen, dass das Land für entgangene Umsätze während des Lockdowns von Mitte März bis Mitte Mai zahlt. Sein Mandant sei enttäuscht, aber nicht am Boden zerstört, sagte Anwalt Härting. Der 76-jährige Finke betreibe die Kneipe seit 1973. Er habe eine staatliche Corona-Soforthilfe in Höhe 15.000 Euro bekommen, aber allein im März 50.000 Euro weniger Umsatz gehabt.

Allerdings habe der Wirt unter keinem rechtlichen Aspekt einen Entschädigungsanspruch gegen das Land, so das Gericht in seinem Urteil. Es sei rechtmäßig gewesen, die Schließung von Gaststätten anzuordnen. Die Kammer sah es wegen der damaligen Erkenntnislage zum Corona-Virus als verhältnismäßig an, das Angebot von Gaststättenbetreiber auf einen Außer-Haus-Verkauf zu beschränken.

Es ist zwar grundsätzlich möglich, Gaststättenbetreiber auch für die Folgen einer Schließung zu entschädigen - aber nur, wenn die erlittenen Beeinträchtigungen als unzumutbares Sonderopfer anzusehen wären. Davon ging das LG Berlin allerdings nicht aus.

Ein allgemeines Unternehmensrisiko

Die Gastronomie in der Hauptstadt ist durch die Coronakrise besonders betroffen. Restaurants und Kneipen mussten Mitte März komplett schließen und damit fast vollständig auf ihre Umsätze verzichten. Erst nach zwei Monaten durften Restaurants Mitte Mai wieder öffnen, Kneipen ab 2. Juni.

Wegen der seit Samstag geltenden Sperrstunde hat sich der rot-rot-grüne Senat nun grundsätzlich auf Corona-Hilfen für Gaststätten und Bars verständigt, dies aber am Dienstag noch nicht beschlossen. Zuvor sollten die Ergebnisse der am Mittwoch geplanten Schalte der Ministerpräsidenten der Länder mit Kanzlerin Angela Merkel (CDU) abgewartet werden, sagte ein Sprecher der Senatswirtschaftsverwaltung.

Der Senat will Schankbetrieben, die wegen der nächtlichen Sperrstunde (23.00 bis 6.00 Uhr) existenzbedrohende Umsatzeinbußen erleiden, Mietkosten von bis zu 3.000 Euro pro Betrieb erstatten. Infrage kommen laut Wirtschaftsverwaltung bis zu 2.500 Bars und Gaststätten, die Einbußen im Vergleich zum Vormonat "plausibel machen" müssen.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

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LG Berlin zum Corona-Lockdown: . In: Legal Tribune Online, 13.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43095 (abgerufen am: 16.12.2025 )

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