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39859

LG Berlin lehnt Eilantrag zu AfD-Parteitag ab: Ver­mieter darf wegen Bedro­hung zurück­ziehen

von Annelie Kaufmann

23.01.2020

Das Ballhaus Pankow von außen

(c) Ballhaus Pankow - via Wikimedia Commons, Bildquelle, Lizenz CC BY-SA 3.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Das LG Berlin lehnte einen Eilantrag der Partei ab, das Ballhaus Pankow durfte kurzfristig die Überlassung der Räume an die AfD verweigern. Damit könnte wieder ein Parteitag ins Wasser fallen.

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Die Berliner AfD steht kurz vor ihrem für das Wochenende geplanten Parteitag ohne Räumlichkeiten da. Das Landgericht (LG) Berlin hat einen Eilantrag der Partei abgelehnt, die damit die Durchführung des Parteitags im Ballhaus Pankow durchsetzen wollte (Beschl. v. 22.1.2020, Az.: 13 O 23/20).

Auf dem Parteitag soll unter anderem ein neuer Landesvorstand gewählt werden. Doch die AfD hatte erhebliche Schwierigkeiten bei der Suche nach geeigneten Räumen. Ursprünglich war der Parteitag für den 1. September 2019 geplant. Der Termin platzte allerdings kurzfristig, als das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte, dass der Bezirk Tempelhof dem Landesverband nicht das Gemeinschaftshaus Lichtenrade zur Verfügung stellen muss.

Nach Angaben von Parteichef Georg Pazderski hat die Partei mittlerweile rund 170 Anfragen gestellt, aber nur Absagen erhalten. Mitte Dezember hatte die AfD schließlich mit dem Ballhaus Pankow einen Mietvertrag abgeschlossen. Der Vermieter hatte jedoch am 6. Januar 2020 den Rücktritt von dem Mietvertrag erklärt.

Wer an die AfD vermietet, muss mit Protesten rechnen

Seitens des Ballhaus Pankow wurde geltend gemacht, man sei nach Abschluss des Mietvertrages ununterbrochen von Pressevertretern gestört und belästigt worden und von Unbekannten telefonisch bedroht worden. Zudem sei ein Mitarbeiter von zwei Unbekannten mit einem Messer auf dem Parkplatz bedroht worden. Grund dafür sei der geplante Parteitag gewesen.

Das LG hielt zwar die Kündigung nicht für wirksam, lehnte den Eilantrag der AfD auf Überlassung der Räumlichkeit aber dennoch ab: Der Vermieter könne ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen. Das Argument des Vermieters, er habe "keine politische Meinung" und sei daher nicht über die öffentliche Meinung zur Verortung der AfD im Parteienspektrum im Bilde gewesen, ließ das LG nicht gelten. Auf ein solches Maß der Uninformiertheit müsse sich die Partei nicht einrichten, heißt es in dem noch nicht veröffentlichten Beschluss, der LTO vorliegt.

Dabei betonte die Kammer, dass der Vermieter keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung genannt habe. Da er wusste, um welche Partei und um welche Veranstaltung es sich handelte, habe er auch grundsätzlich mit öffentlichem Interesse und auch mit Protesten rechnen müssen.

Bedrohungen gehen allerdings zu weit

Allerdings habe der Vermieter glaubhaft vorgetragen, dass ein Mitarbeiter von zwei Unbekannten mit einem Messer bedroht worden ist. Man habe diesem gesagt, dass man wiederkommen werde, wenn die Veranstaltung stattfinden sollte. Man wisse, wo er wohne und wo er und seine Familie unterwegs seien.

Mit einer solchen Androhung von Gewalt habe der Vermieter nicht rechnen können, so das Gericht. Damit sei ein Risiko entstanden, das weit über die vertraglich übernommene Verpflichtung zur Bereitstellung von Veranstaltungsräumen hinausgehe. Der Vermieter könne die Vertragserfüllung deshalb auch kurzfristig verweigern.

Zwar müsse auch das Interesse der AfD an der Überlassung der Räume berücksichtigt werden. So hatte die AfD einen drohenden Schaden in Höhe von 10.000 Euro geltend gemacht. Letztlich kam das LG aber zu dem Schluss, dass es in diesem Fall dem Vermieter überlassen bleibe, zu entscheiden, ob er ein solches Risiko auf sich nehmen wolle.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die AfD kann eine sofortige Beschwerde einlegen. Ob sie das tun wird, war bei Redaktionsschluss noch nicht klar. Parteichef Pazderski sagte während einer auf Facebook live übertragenen Pressekonferenz am Mittag, man wolle alle Register ziehen, um den Parteitag so schnell wie möglich stattfinden zu lassen.

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LG Berlin lehnt Eilantrag zu AfD-Parteitag ab: . In: Legal Tribune Online, 23.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39859 (abgerufen am: 15.01.2026 )

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