Druckversion
Montag, 18.05.2026, 19:02 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/lg-berlin-105o623-urteil-schlesinger-rbb-ruhegeld-sittenwidrig
Fenster schließen
Artikel drucken
57682

Ex-Intendantin und Sender mit Teilerfolgen beim LG Berlin II: RBB muss Patricia Sch­le­singer Ruhe­geld zahlen

von Dr. Max Kolter

16.07.2025

Patricia Schlesinger (l) mit ihrem Anwalt Thomas Wahlig (r) bei der mündlichen Verhandlung im Januar 2025

Nach der Verhandlung im Januar konnte die Ex-Intendantin Patricia Schlesinger gegen den RBB einen Teilsieg beim LG Berlin II erringen. Foto: Max Kolter/LTO

Patricia Schlesinger erringt einen Teilsieg gegen den RBB. Der Sender muss Ruhegelder zahlen. Das könnte in die Millionen gehen. Auch dem RBB stehen Ansprüche zu, hinsichtlich eines umstrittenen teuren Bauprojekts geht der Prozess weiter.

Anzeige

Im Rechtsstreit zwischen dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) und seiner 2022 entlassenen Intendantin Patricia Schlesinger um Ruhegeld-Zahlungen in Höhe von monatlich 18.300 Euro hat Schlesinger einen Erfolg erzielt. Das Landgericht (LG) Berlin II gab ihrer Klage am Mittwoch statt und sprach ihr die Zahlung einer Rate für den Monat Januar 2023 zu. Ob ihr auch für die Zeit danach Ruhegeld zusteht, ließ das Gericht in dem Urteil (v. 16.07.2025, Az. 105 O 6/23) offen. Denn Schlesinger hatte die Klage zunächst auf die erste Rate begrenzt, um das Prozesskostenrisiko zu minimieren. Dem Grunde nach dürfte der Anspruch bis zum Lebensende bestehen – für den RBB geht es also um Millionen.

Dieses Ergebnis hatte die 105. Kammer, eine Kammer für Handelssachen, bereits in der mündlichen Verhandlung im Januar in Aussicht gestellt, über die LTO berichtete. Der Vorsitzende Richter Thomas Markfort riet dem Sender damals deutlich dazu, einen Vergleich abzuschließen. Gespräche waren aber im Juni für gescheitert erklärt worden.

Hintergrund des Rechtsstreits waren nur mittelbar die Vorwürfe gegen die Ex-Intendantin, die den Skandal um den öffentlich-rechtlichen Sender im Sommer 2022 ins Rollen gebracht hatten. Dienstwagen mit Massagesitzen, eine begrünte Wand, Eichenparkett und ein Massagesessel im Büro, Essen auf Senderkosten bei Schlesinger zuhause und eine zu Unrecht dienstlich abgerechnete Reise – alle diese zum Teil fragwürdigen Vorwürfe waren in dem Verfahren von untergeordneter Bedeutung. Allerdings hatte der Sender Schlesingers fristlose Kündigung im August 2022 auf das Bündel an Vorfällen gestützt. Zuvor hatte man sie bereits als Intendantin abberufen. Die außerordentlichen Kündigungsgründe, so die Argumentation des Senders, führten nun auch dazu, dass Schlesinger ihren Anspruch auf ein monatliches sogenanntes Ruhegeld verliere. Das wäre laut Vertrag seit Januar 2023 fällig, der RBB verweigert jedoch die Zahlung. Deshalb kam es zum Streit, der sich zu einem Geflecht aus jeweils mehreren Klage- und Widerklageanträgen ausweitete.

Gericht: RBB kann sich nicht auf Sittenwidrigkeit berufen

Das Herzstück dieses Verfahrens, den millionenschweren Ruhegeld-Streit, gewinnt nun also die Ex-Intendantin. Beim Ruhegeld handelt es sich um eine pauschale Geldleistung, die der Dienstherr dem Bediensteten nach dessen Ausscheiden zahlt und deren Höhe sich am letzten Gehalt orientiert. Damit erfüllt die Leistung je nach Zeitraum zwei unterschiedliche Funktionen: Bis zum Renteneintritt – im Fall der 64-Jährigen wäre das Anfang 2028 – wirkt das Ruhegeld wie ein Vergütungsersatz oder eine Abfindung, man spricht von Übergangsgeld. Nach Renteneintritt handelt es sich um eine betriebliche Altersvorsorge, also eine Betriebsrente.

In Schlesingers Fall sind 60 Prozent des letzten Basisgehalts als Ruhegeld vereinbart. Das ergibt einen üppigen Betrag von gut 18.300 Euro pro Monat – zu zahlen wohlgemerkt von Januar 2023 bis zum Lebensende. Für Top-Vorstände in der Privatwirtschaft waren solche Verträge früher üblich, gelten heute aber als für die Unternehmen unangemessen teuer. Im Öffentlich-rechtlichen Rundfunk existieren Ruhegeldsysteme zum Teil weiterhin.

Streit bestand deshalb, weil der Sender Schlesinger die Rente nicht zahlen wollte. Um der Zahlungspflicht zu entgehen, beruft sich der RBB darauf, die Abrede sei sittenwidrig und deshalb nach nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Eine schon bekannte Strategie mit bislang unterschiedlichem Erfolg in den Fällen einiger anderer leitender Angestellter.

Mit diesem Argument drang der RBB nun offenbar nicht durch. Wie das Gericht seine Entscheidung genau begründet, werden erst die schriftlichen Urteilsgründe zeigen. In der Verhandlung im Januar hatte die Kammer aber bereits betont, dass es an einem Element der Sittenwidrigkeit fehle. Denn Schlesinger habe das teure Ruhegeld-System so vorgefunden, es dem Sender also weder aufgezwungen noch eine Schwächeposition ausgenutzt.

Auch Schlesinger muss zahlen – Höhe offen

Zwar betonte das Gericht, antragsgemäß nur über eine Monatsrate entschieden zu haben. Jedoch dürften die Erwägungen des Gerichts auch für die Folgeraten gelten. Dass es in dem Verfahren um die grundsätzlichen Zahlungspflichten beider Seiten geht, war von vornherein klar. "Dieses Verfahren soll Rechtsfrieden bringen", hatte Richter Markfort in der Verhandlung gesagt. Schlesingers Anwaltsteam von der Kanzlei Pusch Wahlig Workplace Law teilte am Donnerstag mit: "Wir begrüßen, dass das Landgericht Berlin unserer Mandantin, Patricia Schlesinger, ihr vertraglich zugesagtes und von uns eingeklagtes Ruhegeld zugesprochen hat. Das Gericht hat insbesondere klargestellt, dass die Ruhegeldzusage nicht sittenwidrig ist."

Schlesinger könnte den Rest des Ruhegeldes für die vergangenen drei Jahre gesondert einklagen und die Leistungspflicht für die Zukunft ggf. gerichtlich feststellen lassen. Ob das nötig ist oder ob der RBB nun von sich aus zahlt, ist aktuell durchaus zweifelhaft: Rechtsanwalt Dr. René Weißflog (LOH Rechtsanwälte), der den RBB in dem Verfahren vertritt, weist auf LTO-Anfrage darauf hin, dass der Schlesinger vom Gericht zugesprochene Ruhegeld-Anspruch in Höhe von 18.300 Euro durch einen Gegenanspruch bereits aufgebraucht sei.

Einen Teilerfolg konnte nämlich auch der RBB verzeichnen. Das LG Berlin II erkannte einen Teil der Schadensersatzforderungen an, die der Sender per Widerklage geltend gemacht hatte. Schlesinger muss dem RBB nun rund 24.000 Euro zahlen – "wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Dienstwagen und Reisekosten", wie das Gericht mitteilte. Wegen zwei weiterer Pflichtverletzungen, die variable Vergütungen und eine ARD-Zulage betreffen, bejahte das Gericht den Anspruch dem Grunde nach in einem Grundurteil nach § 304 Zivilprozessordnung. Die Höhe des Anspruchs muss später separat festgestellt werden, es geht um etwa 1,7 Millionen Euro.

Anzeige

Wie geht es weiter?

Was das umstrittene "Digitale Medienhaus" angeht – ein unter Schlesinger initiiertes, nach dem Skandal vom Sender eingestampftes Bauprojekt –, traf das LG Berlin II keine Entscheidung. Das Gericht trennte diesen Komplex ab, die Klage wird in einem gesonderten Prozess verhandelt werden. Im Januar hatte die Kammer Zweifel an der Zulässigkeit der Klage geäußert. RBB-Anwalt Weißflog bewertet die Abtrennung als positives Zeichen.

Auch hier verlangt der Sender Schadensersatz, es könnte teuer werden. Der RBB wirft Schlesinger vor, ohne den nötigen Verwaltungsratsbeschluss gehandelt und dadurch einen Schaden verursacht zu haben. Erhoben hatte der RBB die Regressforderung erst kurz vor der Verhandlung. Beziffert hatte er sie zunächst nicht, sie wird aber wohl mit rund sieben Millionen Euro veranschlagt. Das könnte auch künftige Ruhegeld-Forderungen praktisch aufzehren.

Den Streit per Vergleich zu lösen, dürfte daher weiterhin ein Anliegen sein, auch wenn die Gespräche bislang erfolglos verlaufen sind. "Das Urteil führt nicht zu einer Befriedung der Parteien. Wir sind und bleiben daher gesprächs- und einigungsbereit", so Schlesingers Anwälte am Donnerstag.

Möglich wäre auch eine Fortsetzung des Streits vor Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung zum Kammergericht wäre möglich.

Aktualisierungshinweis: Die Reaktion von RBB-Anwalt Weißflog wurde nachträglich eingefügt (17.07.2025, 10:14 Uhr), die Mitteilung der Kanzlei sogleich nach ihrem Erscheinen (17.07.2025, 15:45 Uhr); die jeweils umliegenden Sätze wurden zur Wahrung des Leseflusses geringfügig angepasst.

Beteiligte Kanzleien

Loh Rechts­an­wäl­te
Pusch Wah­lig Work­place Law

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Ex-Intendantin und Sender mit Teilerfolgen beim LG Berlin II: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57682 (abgerufen am: 18.05.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Arbeitsrecht
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Arbeitsvertrag
    • Fernsehen
    • Regress
    • Rente
    • Rundfunk
    • Schadensersatz
Ehepaar sieht Kreuzfahrtschiff nach 18.05.2026
Reise

AG München zu Entschädigung durch Reiseveranstalter:

Keine Kreuz­fahrt ohne Aus­weis

Wird einem Reisenden kurz vor einer Kreuzfahrt das Ausweisdokument gestohlen und ihm deshalb der Zutritt aufs Schiff verweigert, bekommt er den Reisepreis nicht wegen außergewöhnlicher Umstände zurückerstattet. Das entschied das AG München.
 

Artikel lesen
Das Bild zeigt den Rundfunkbeitrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio, relevant für die bevorstehende Entscheidung des BVerfG. 15.05.2026
Rundfunk

ARD und ZDF erwarten Grundsatzurteil aus Karlsruhe:

BVerfG ver­han­delt im Juni nun doch über Rund­funk­bei­trag

Das BVerfG will im Juni über den Rundfunkbeitrag verhandeln. Das überrascht: Schließlich muss der Rundfunkbeitrag nach der neuesten Empfehlung erst 2027 angehoben werden. Warum pochen die Sender trotzdem auf eine Entscheidung? 

Artikel lesen
Das Bild zeigt das Volkswagen-Werk, Symbol für die aktuellen rechtlichen Herausforderungen im Dieselverfahren und Investorenaussagen. 12.05.2026
Abgasaffäre

Kapitalmarktrecht und Dieselverfahren:

Ver­ur­teilter Ex-Manager sagt im VW-Inves­to­ren­pro­zess aus

Im milliardenschweren Anlegerprozess zur VW-Dieselaffäre kommt es auf die Kenntnis der Konzernspitze von illegalen Abschalteinrichtungen an. Nun sagt Wolfgang Hatz aus – ein früherer Audi-Manager, der selbst wegen Betrugs verurteilt wurde.

Artikel lesen
§ 477 BGB (aF) 07.05.2026
BGH

BGH zur Beweislastumkehr nach § 477 BGB:

"Könnte auch etwas anderes gewesen sein" reicht nicht

Zeigt sich beim Verbrauchsgüterkauf ein Mangel, darf die Beweislastumkehr des § 477 BGB nicht ausgeschlossen werden, weil theoretisch auch andere, nicht dem Verkäufer zurechenbare Gründe denkbar wären. Das hat der BGH entschieden.

Artikel lesen
Hand einer älteren Frau hält eine Fernbedienung. 30.04.2026
Urheber

EuGH weist Gema in die Schranken:

Keine Lizenz für Wei­ter­sen­dung von Fern­sehen via Satellit nötig

Steht Urhebern eine zusätzliche Vergütung zu, wenn eine Seniorenresidenz Fernsehprogramme per Satellit in ihre Heimzimmer weitersendet? Laut der Gema ja, der BGH fragte den EuGH. Dieser sagt nun: Nein, das ist keine öffentliche Wiedergabe.

Artikel lesen
Drei Pferde auf einer Weide. Eines tritt aus. 30.04.2026
Tierhalterhaftung

LG Köln zum Pferdetritt:

8.000 Euro Behand­lungs­kosten nach Streit zwi­schen "Diva" und "Bella"

Wenn Pferde ihre Rangordnung klären, fliegen häufig die Hufe. Wer für die Tierarztkosten aufkommt, wenn die Kennenlernphase auf der Weide mit der schweren Verletzung eines Tieres endet, entschied nun das LG Köln.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Direkt zu passenden Stellen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Hogan Lovells International LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (w/m/d) Ban­king & Fi­nan­ce

Hogan Lovells International LLP, Frank­furt am Main

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Logo von Görg
Re­fe­ren­da­re und Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) für ver­schie­de­ne...

Görg, Ham­burg

Logo von Flick Gocke Schaumburg
As­sis­tenz / Tea­mas­sis­tenz (m/w/d) Fak­tu­ra

Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger im Be­reich Con­tent (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von orka Partnerschaft mbB
Re­fe­ren­da­re (m/w/d/*) im Be­reich En­er­gie­recht am Stand­ort Ber­lin

orka Partnerschaft mbB, Ber­lin

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Di­p­lom-Fi­nanz­wirt (m/w/d) Wirt­schafts- und Steu­er­straf­recht

Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Logo von Flick Gocke Schaumburg
As­sis­tenz / Tea­mas­sis­tenz (m/w/d) Ge­sell­schafts­recht (Voll­zeit oder...

Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Sorgfaltspflichten und wirtschaftlich Berechtigte praxisnah umsetzen

21.05.2026

Karriere-Powerworkshops: Erfolgsfaktor Personal Branding

19.05.2026

RVG: Arbeitsrecht 1 – Besonderheiten der Vergütung im arbeitsrechtlichen Verfahren

18.05.2026

Zwangsvollstreckung in elektronischer Form

18.05.2026

Spezielle Testamentsklauseln und ihre Verwendung in der Praxis

18.05.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH