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Ex-AfD-Chef unterliegt in Augsburg: Luckes Partei darf sich nicht Alfa nennen

24.05.2016

Bernd Lucke

CLEMENS BILAN / AFP

Mit der Partei Alfa wollte der AfD-Mitbegründer Bernd Lucke politisch neu durchstarten, nachdem er die AfD verlassen hatte. Das LG Augsburg erklärte den Kurznamen aber nun für unzulässig.

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Die neue Partei von Ex-AfD-Chef Bernd Lucke darf nach einem Urteil nicht mehr die Abkürzung Alfa verwenden. Das Landgericht (LG) Augsburg gab einem Lebensrecht-Verein Recht, der wegen Namensgleichheit gegen die Allianz für Fortschritt und Aufbruch geklagt hatte (Urt. v. 24.05.2016, Az. 91 O 3606/15).

Luckes Partei sei die Verwendung der Bezeichnung Alfa untersagt worden, sonst drohe ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro, sagte Gerichtssprecher Andreas Dumberger am Dienstag der Deutschen Presse-Agentur.

Ein Parteisprecher erklärte zu der Gerichtsentscheidung, dass sich der Bundesvorstand am Dienstagabend mit dem Urteil beschäftigen werde. Es stehe dabei im Raum, dass Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) München eingelegt werde. Eine Entscheidung zum weiteren Vorgehen in dem Rechtsstreit werde aber erst am Mittwoch bekanntgegeben.

Der Augsburger Verein Aktion Lebensrecht für Alle, der sich ebenfalls Alfa abkürzt, hatte gegen die Partei wegen der Verwendung der Bezeichnung geklagt. "Als überparteiliche und überkonfessionelle Lebensrechtsorganisation legen wir Wert darauf, nicht mit der von Herrn Professor Lucke gegründeten Partei und den von ihr vertretenen Ansichten und Positionen in Verbindung gebracht zu werden", hatte der Verein die Klage begründet. Der Verein tritt insbesondere gegen Abtreibungen ein und hat nach eigenen Angaben etwa 10.000 Mitglieder.

In einem Eilverfahren hatte das LG zunächst den Antrag des Vereins abgelehnt, weil die Richter keine Eilbedürftigkeit sahen. In dem dann durchgeführten Hauptverfahren war für Juni ein Verhandlungstermin geplant, letztlich entschied das Zivilgericht allerdings bereits vorher im schriftlichen Verfahren.

dpa/una/LTO-Redaktion

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Ex-AfD-Chef unterliegt in Augsburg: . In: Legal Tribune Online, 24.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19457 (abgerufen am: 10.08.2026 )

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