Ein Mietvertrag kann durch den Vermieter fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter seinen Nachbarn mit fremdenfeindlichen Schimpftiraden beleidigt. Das LG bestätigte kürzlich die erstinztanzliche Entscheidung. Die rausgeworfene Mieterin hatte allerdings auch die Tür ihres Gegenübers beschädigt.
Das Landgericht (LG) Augsburg hat die Berufung einer fristlos gekündigten Mieterin zurückgewiesen. Das Gericht hatte keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Kündigung. Die Entscheidung sei auch rechtskräftig, so das Gericht am Freitag (Beschl. v. 07.07.2014, Az. 72 S 580/14).
Die klagende Mieterin bewohnte ein Mehrfamilienhaus und hatte dort einen ausländischen Nachbarn, den sie eines Tages auf so üble fremdenfeindliche Weise beschimpft hatte, dass die Vermieterin das Mietverhältnis einseitig beendete. Hinzu kam, dass die Mieterin auch eine Glastür des Nachbarn beschädigt hatte. Alles in allem sei die Kündigung deshalb angemessen, urteilte dann das Amtsgericht (AG) Augsburg zu Beginn des Jahres (Urt. v. 09.01.2014, Az. 22c 34 29/13). Dies bestätigte nun auch das LG.
una/LTO-Redaktion
LG Augsburg zu Kündigung: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12688 (abgerufen am: 03.10.2024 )
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