Im Januar attackierte ein Mann in einem Aschaffenburger Park eine Kindergartengruppe. Zwei Menschen starben. Nun soll die Tat vor Gericht aufgearbeitet werden - wegen der wahrscheinlichen Schuldunfähigkeit nicht in einem klassischen Strafprozess.
Neun Monate nach der tödlichen Messerattacke eines wohl psychisch kranken Mannes auf einen kleinen Jungen und einen zweifachen Vater in Aschaffenburg beginnt an diesem Donnerstag am dortigen Landgericht (LG) das Sicherungsverfahren. Dabei geht es nicht um eine Bestrafung von Enamullah O., sondern wegen seiner offenbaren Schuldunfähigkeit um dessen dauerhafte Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses (Az. Ks 104 Js 668/25 Sich).
Was zu den Hintergründen der Tat bekannt ist, was Schuldunfähigkeit bedeutet und wie das Sicherungsverfahren abläuft:
Die Tat
Am 22. Januar 2025 erreicht die Polizei um die Mittagszeit ein Notruf: Gewalttat im Park Schöntal in Aschaffenburg. Etwa zwei Stunden später ist klar: Zwei Menschen – ein 2-jähriger Junge marokkanischer Herkunft und ein deutscher Familienvater – sind tot, weitere Personen schwer verletzt und ein Verdächtiger gefasst.
Der 41-Jährige Familienvater war zur Tatzeit mit einem seiner Kinder in dem Park unterwegs. Beim Versuch, den Opfern zu helfen, wurde er tödlich verletzt. Auch ein weiterer älterer Mann versuchte zu helfen und erlitt dabei Messerstiche, er überlebte aber.
Wie sich später herausstellte, hatte es O. wohl gezielt auf eine Kinderkrippengruppe abgesehen. Als immer mehr Passanten gegen den Verdächtigen vorgingen, flüchtete er nach bisherigen Erkenntnissen zu Fuß und konnte rund zwölf Minuten nach dem ersten Notruf in der Nähe von Bahngleisen widerstandslos festgenommen werden. Ein blutverschmiertes Messer wurde nicht weit entfernt gefunden.
Die Staatsanwaltschaft wirft O. Mord, versuchten Mord, Totschlag, versuchten Totschlag, Bedrohung sowie diverse Körperverletzungsdelikte vor.
Der mutmaßliche Täter
O. ist 28 Jahre alt und afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste Ende 2022 nach Deutschland ein und stellte ein Asylgesuch. Nach Angaben von Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) hätte er eigentlich schon im Jahr 2023 nach Bulgarien abgeschoben werden sollen, wo er zum ersten Mal EU-Boden betreten hatte. Gescheitert sei dies aber an einer abgelaufenen Frist.
Im Dezember 2024 teilte der Beschuldigte den Behörden dann mit, er wolle freiwillig ausreisen. Doch die dafür notwendigen Papiere hatte der Mann laut Herrmann wohl bis zum Tattag nicht von seinem Heimatland bekommen.
Der 28-Jährige war vor der Tat wegen mehrerer Delikte polizeibekannt und vorübergehend in einer Psychiatrie. Seit März 2023 registrierten die Behörden zahlreiche Vorfälle. Es gab Ermittlungen wegen tätlicher Angriffe und Widerstands gegen Polizisten, vorsätzlicher Körperverletzung, Beleidigung und Sachbeschädigung. Strafbefehle und Geldstrafen wurden erlassen.
Nach Angaben der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg gab es in keinem der Verfahren die Voraussetzung für eine strafrechtliche einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und auch nicht für einen Haftbefehl.
• Zum Thema Aschaffenburg war LTO-Chefredakteur Felix W. Zimmermann bei WELT-TV zu Gast:
Warum kein Strafverfahren im engeren Sinne?
Schon laut einem ersten forensisch-psychiatrischen Gutachten besteht eine "hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, da ihm infolge einer psychiatrischen Erkrankung die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, gefehlt habe". Zudem nahm der Gutachter an, "dass die psychiatrische Erkrankung des Beschuldigten nicht nur vorübergehend ist und dass, sollte diese nicht dauerhaft zurückgeführt werden können, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren, auch hochaggressiven Taten" zu rechnen sei.
Kurz nach der Tat hatte eine Ermittlungsrichterin am Amtsgericht gemäß § 126a Strafprozessordnung (StPO) die einstweilige Unterbringung des Mannes in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Staatsanwaltschaft hatte dann vor einigen Monaten wegen der möglichen Schuldunfähigkeit des Mannes beim LG einen Antrag auf das Sicherungsverfahren gestellt.
Was bedeutet Schuldunfähigkeit und welche "Strafe" droht?
§§ 20, 21 StGB regeln die Schuldunfähigkeit bzw. die verminderte Schuldfähigkeit. Die Schuldfähigkeit meint die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Demnach handelt ohne Schuld, "wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln".
Voraussetzung ist also erstens, dass überhaupt eine der vier aufgezählten Schuldausschließungsgründe vorliegt – bei Begehung der Tat, § 8 StGB. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschuldigte dadurch unfähig war, Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der Tat zu erlangen oder unfähig zu einsichtsgemäßem Verhalten hinsichtlich der konkreten Tat war.
Bei verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) kann das Gericht die Strafe mildern (§ 49 Abs. 1 StGB). Bei Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB erfolgt kein Schuldspruch und damit keine Bestrafung, sondern als Sanktion können Maßregeln der Besserung und Sicherung verhängt werden (§ 61 StGB). Darunter fallen u.a. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und die (hier relevante) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB). Letztere kann zeitlich unbegrenzt in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses sein.
Wie unterscheidet sich ein Sicherungsverfahren von einem normalen Strafprozess?
Das Sicherungsverfahren ist eine besondere Verfahrensart der Strafprozessordnung (StPO), die unter bestimmten Voraussetzungen alternativ zu dem Regelinstrument der Anklageerhebung in Betracht kommt.
Das ist der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durchführt und nach dem Ergebnis der Ermittlungen die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung zu erwarten ist. Die Behörde kann dann einen entsprechenden Antrag auf Anordnung einer Maßregel stellen. Das regelt § 413 StPO.
Laut der gesetzlichen Regelung sind Anklage und der Antrag gleichgestellt (§ 414 Abs. 2 S. 1 StPO). Grundsätzlich gelten für das Sicherungsverfahren auch "sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist" (§ 414 Abs. 1 StPO).
Wesentlicher Unterschied: Das Sicherungsverfahren ist von vornherein nur auf die Anordnung einer Maßregel ausgerichtet (sog. selbstständige Anordnung gem. § 71 StGB). Ein Strafausspruch im Sinne einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe kommt im Sicherungsverfahren nicht in Betracht.
Wie lange wird das Verfahren dauern?
Für das Sicherungsverfahren sind bis zum 30. Oktober sechs Verhandlungstage angesetzt. Den Fall verhandelt die 1. Große Strafkammer des LG Aschaffenburg als Schwurgericht, also besetzt mit Berufsrichtern und Schöffen. Vorsitzender Richter ist Dr. Karsten Krebs.
Die politischen Folgen der Tat
Rund um die Tat dominierten die Themen Migration und Sicherheit im damals laufenden Bundestagswahlkampf. Vertreter bayerischer Integrationsbeiräte prangerten insoweit eine Instrumentalisierung des Messerangriffs für Wahlkampfzwecke an. Tausende demonstrierten in Aschaffenburg gegen einen Rechtsruck in Politik und Gesellschaft.
Die Innenminister der Länder und des Bundes forderten Konsequenzen im Umgang mit psychisch kranken Straftätern. Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) kündigte an, das Bayerische Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz, in dem auch die Bedingungen für eine Unterbringung geregelt sind, "härten" zu wollen. Ob es dazu tatsächlich kommt, ist bisher offen.
Vor dem Aschaffenburger Amtsgericht beginnt Ende Oktober zudem der Prozess gegen einen Polizisten wegen Strafvereitelung im Amt. Der Beamte soll Monate vor der Bluttat von Aschaffenburg bei einem anderen Vorfall Ende August 2024 in einer Flüchtlingsunterkunft in Alzenau nicht gegen den mutmaßlichen Täter ermittelt haben. Dort soll O. eine Bewohnerin gewürgt und mit einem Messer verletzt haben.
jb/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
Prozessauftakt: . In: Legal Tribune Online, 15.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58393 (abgerufen am: 07.11.2025 )
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