Wer nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug auf Kosten der Versicherung mietet, muss begründen, weshalb er das Auto braucht. Dass der Ehemann auf das Fahrzeug angewiesen sei, reicht dabei nicht aus, entschied das AG Ansbach.
Das Amtsgericht (AG) Ansbach hatte im Februar über die Klage einer Frau aus dem Landkreis Ansbach zu entscheiden, die Eigentümerin eines Autos war, das aber tatsächlich ihr Mann nutzte. Bei einem Unfall, den der Mann nicht verschuldet hatte, wurde das Auto beschädigt. Bis zum Abschluss der Reparatur mietete er ein Ersatzfahrzeug für über 2.200 Euro. Die Versicherung des Schädigers erstattete hiervon jedoch nur gut 650 Euro. Die Frau klagte vor dem Amtsgericht auf Zahlung des Restbetrags – ohne Erfolg.
Zwar sind nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch die Kosten eines Mietwagens während der Reparaturzeit, grundsätzlich von der Versicherung des Unfallverursachers zu ersetzen. Dies gilt jedoch nur in dem Umfang, in dem der Geschädigte auf die Nutzung des Autos tatsächlich angewiesen ist, etwa weil er es beruflich braucht, so das Gericht. Geschädigte war hier aber die Frau, weil ihr das Auto gehörte. Sie selbst konnte jedoch nicht darlegen, dass sie das Auto täglich für eigene Zwecke bräuchte - und der Bedarf ihres Ehemannes sei insofern nicht relevant, entschied das AG Ansbach.
Auch vor dem Landgericht (LG) Ansbach hatte die Frau keinen Erfolg. Auf einen entsprechenden Hinweisbeschluss der Gerichts hin, nahm sie ihre Berufung zurück. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig (Az. 2 C 1478/14).
mbr/LTO-Redaktion
AG Ansbach zur Unfallversicherung: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17649 (abgerufen am: 09.02.2025 )
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